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Eingruppierung Tarifbeschäftigte der Polizei im Sicherheits- und Ordnungsdienst (PAng SOD)

Die Information der Bezirksgruppe City zur Problematik Eingruppierung Tarifbeschäftigte Sicherheits- und Ordnungsdienste wird euch sicher erreicht haben. Darin ist zu lesen, dass sich eine Kollegin mit der Bitte um Auskunft an die Rechtsabteilung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) gewandt hat, ob in ihrem Fall eine Höhergruppierung gerechtfertigt sein könnte.

Es handelt sich hier um einen Einzelfall! Dieser ist dadurch geprägt, dass die Kollegin längere Zeit im Bereich der bezirklichen Ordnungsämter im Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) beschäftigt war. Dort ist bekanntermaßen der durch die GdP geführte Prozess vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg positiv verlaufen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat in vier Fällen entschieden, dass eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L gerechtfertigt ist und die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Ob die Maßgaben der Urteile vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Bereich AOD auch auf die Tarifbeschäftigten im Bereich PAng SOD zutreffen, ist – das muss man deutlich sagen – noch nicht sicher! Hier wird es im Wesentlichen auf die Beschreibung des Aufgabenkreises und der Tätigkeit ankommen sowie auf die Tatsache, ob die Gerichte die Tätigkeiten im Streifengang bei PAng SOD, ähnlich wie beim AOD, als einen einzigen Arbeitsvorgang ansehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass wir bereits 2005 einen Versuch der Höhergruppierung der Kolleginnen und Kollegen PAng SOD vorgenommen hatten, der allerdings beim Arbeitsgericht Berlin scheiterte. Nach den Urteilen des LAG Berlin-Brandenburg im Bereich AOD werden wir die Sachlage jedoch erneut prüfen und nach derzeitigem Stand der Dinge eines dieser Verfahren als Musterverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin anhängig machen.

Wir haben für euch das beigefügte Geltendmachungsschreiben vorbereitet. Damit werden die Ansprüche zunächst gesichert, d. h. sie können nicht verfallen. Da es hierbei teilweise um Ansprüche aus 2013 geht, verjähren diese mit Ablauf des 31.12.2016. Wir haben hier also noch genügend Zeit. Wir erwarten, in unserem Musterverfahren noch im Jahr 2014 eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg auch zum Bereich PAng SOD zu erhalten.

Anlage: Geltendmachungsschreiben
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