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Dienstunfall binnen 2 Jahren melden

BVerwG bestätigt: Nach 2 Jahren keine Unfallfürsorgeansprüche

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Dienstunfälle müssen binnen zwei Jahren gemeldet werden. Dabei reicht es auch nicht, dass der Dienstherr ohnehin vom Dienstunfall Kenntnis hat, möglicherweise sogar eine aktive Untersuchung des Unfallhergangs betreibt. Erforderlich ist in jedem Falle eine ordnungsgemäße Dienstunfallanzeige. Nur wer diese binnen zwei Jahren stellt, kann Unfallfürsorgeansprüche stellen.
Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2018 hervor (Az: 2 C 18.17). Geklagt hatte ein Feuerwehrbeamter einer städtischen Berufsfeuerwehr, der bei einer Rettungsaktion auf der ausgefahrenen Drehleiter stand, als diese umstürzte. Dabei erlitt der Beamte Verletzungen.

Der Feuerwehrmann fertigte jedoch in der Folge keine Dienstunfallanzeige. 17 Jahre später verlangte der Feuerwehrbeamte die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Wie das BVerwG weiter ausführte, müssen Beamte jedoch auch bei später bemerkbaren Unfallfolgen die dafür geltende längere Meldefrist von zehn Jahren einhalten.
Von einem Beamten, so das Gericht, der aktuell oder später Unfallfürsorgeansprüche geltend machen will, fordert das Gesetz ein aktives Tun in Form einer fristgebundenen Unfallmeldung. Erfolge innerhalb der gesetzlichen Meldefristen keine Unfallmeldung, würden Unfallfürsorgeansprüche erlöschen.

Mit freundlichen Grüßen
Der Bezirksgruppenvorstand

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