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Änderungen zur Polizei-Laufbahnverordnung

Die Polizei-Laufbahnverordnung regelt für Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst) das Laufbahnrecht. Sie ist des Öfteren Gegenstand von Änderungen. Eine Neufassung wurde heute vom Senat beschlossen. In dieser Info möchte ich einen kurzen Einblick in die wichtigsten Änderungen geben.

Die Vorgaben für die Personalentwicklung werden nach Auffassung von SenInn flexibler gestaltet.
§ 4 n.F. (neue Fassung) ist daher entschlackt worden. Die Detailregelungen, wie bspw. bedarfsgerechte Fortbildungen bei Übernahme von Führungsfunktionen [§ 4 Abs. 1 S. 2 a.F. (alte Fassung)], wurde herausgenommen. Letztlich verbleibt es nunmehr bei den Regelungen aus §§ 17 ff Laufbahngesetz (LfBG).

Die Altersgrenze für die Zulassung nach § 5 PolLVO für den gehobenen Dienst wurde vom 32. auf das 36. Lebensjahr angehoben. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes ist weiterhin drei Jahre. Durch die Einführung des Wortes „regelmäßig“ in § 5 S. 1 PolLVO besteht Raum für Über- bzw. auch Unterschreitungen. Die Zeiträume der Probezeit sind unverändert. § 9 Abs. 3 n.F. eröffnet aber nun die Möglichkeit, auch Zeiten bei der Bundeswehr im Status eines Soldaten oder Tarifbeschäftigten, sofern die Aufgaben der Laufbahngruppe entsprochen haben, auf die Probezeit anzurechnen.

Bei den Aufstiegsregelungen in § 10 PolVO entfällt die Höchstaltersgrenze von 33. Lebensjahren ersatzlos. Die erforderlichen Leistungsstufen richten sich nur noch nach der Begrifflichkeit „2 unterer Bereich“. Geändert wurde, dass mit der Überleitung erfahrener Dienstkräfte des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst die Befähigung für die höhere Laufbahn nicht nur bis zum Amt nach der Besoldungsgruppe A 10, sondern bis zum Amt nach Besoldungsgruppe A 11 erlangt wird. Die Entwicklungsmöglichkeiten sollen so praxisgerechter realisiert werden. Bewährten Dienstkräften des mittleren Dienstes wird nach § 10 Abs. 2 S. 2 n.F.) PolLVO so die Beförderungsmöglichkeit (Fachkarriere) bis zum Amt der PHK`in bzw. des PHK`s (A11) gegeben. Dies gilt auch für Dienstkräfte, die per Überleitung oder prüfungsfreien Aufstieg die Laufbahnbefähigung bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 erworben haben (§ 10 Abs. 2 S. 3 n.F. Für Aufsteiger entfällt zudem die sechsmonatige Erprobungszeit. Die Ungleichbehandlung zwischen Aufsteigern und Absolventinnen und Absolventen der HWR, die über keinerlei vorherige Diensterfahrung verfügen, entfällt somit.

Zum Aufstieg in den höheren Dienst wird nach § 13 PolLVO nur noch zugelassen, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch hier entfällt die Erprobungszeit für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte.

Der § 16 n.F. regelt nunmehr den Bewährungsaufstieg (mit begrenzter Ämterreichweite) für Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes in den höheren Polizeivollzugsdienst. Wer mindestens fünf Jahre in einem Amt nach A 12 Dienst versehen hat, ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen und überdurchschnittliche Bewertung in der letzten Regelbeurteilung vorweisen kann, bekommt hier eine Aufstiegschance.

Am mittleren Dienst im Laufbahnzweig der Schutzpolizei wird weiterhin festgehalten. Auch hier beläuft sich die Altersgrenze auf Vollendung des 36. Lebensjahres (§ 19 PolLVO). Die Einstellungsvoraussetzungen für lebensältere Bewerberinnen und Bewerber richten sich nach § 19 Abs. 2 PolLVO. Sie können bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres eingestellt werden. Die Probezeit ist auch hier unverändert und bietet - wie im gehobenen Dienst auch - die Möglichkeit der Verkürzung (§ 23 Abs. 3 PolLVO).
Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Laufbahnprüfung mindestens mit „gut“ bestanden haben, können zur POM`in bzw. zum POM ernannt werden. Mit dem Ziel, aus der „Kann-“ eine „Sollvorschrift“ zu erreichen, wurden wir nicht gehört. § 29 PolVO sichert Lebensälteren, die nach den Voraussetzungen des § 23 (alte Fassung) eingestellt wurden, den regulären Abschluss des Ausbildungsdienstes. Die Möglichkeit der vorgezogenen Beförderung aufgrund eines guten Abschlusses bei der Laufbahnprüfung kommt diesem Personenkreis weiterhin zugute.

Mit §§ 24, 25 PolLVO soll Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Bachelorabschluss oder
Diplom-Absolventinnen und -Absolventen der dort genannten Studiengänge der Zugang zum gehobenen Dienst ermöglicht werden. Hierdurch will man Fachwissen zur Bekämpfung von Internet- und Wirtschaftskriminalität für den Polizeidienst gewinnen. § 27 regelt den Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung.

§ 18 PolLVO wurde nicht geändert. Damit verbleibt es bei dem Einstiegsamt A 7 für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Die Einführung des Einstiegsamt A 8 wurde abgelehnt. Aufgrund der Überleitungsregelungen ergebe sich für den Polizeivollzugsdienst kein Beförderungsamt mehr. Das wir damit nicht konkurrenzfähig zu unserem Nachbarland Brandenburg sind, wurde nicht bedacht.

Leider schafft es auch diese Änderung nicht, die Beschlüsse von Parlament und Senat vom Dezember 1994 und Januar 1995 zur Einführung der zweigeteilten Laufbahn vollständig umzusetzen. Die Änderungen sind allenfalls kleine Schritte auf diesem Weg. Dennoch bleibt festzustellen, dass der Senat wesentliche Forderungen von uns übernahm.
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