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Widerspruch gegen die Abrechnung dienstfreier Tage im Rahmen des Freizeitausgleiches - Neuer Musterantrag

In unserer letzten Info der GdP-Vertreter im GPR haben wir Euch darüber informiert, warum wir die GA Arbeitszeit in den Abschnitten ablehnen. Eines der Gegenargumente bezog sich auf die Anwesenheitszeit. So wird bei genommenem Dienstausgleich für Mehrarbeit die Anwesenheitszeit mit einberechnet, obwohl sie für eine Pause steht und auch nur acht Stunden am Tag oder 40 Stunden in der Woche „bezahlt“ werden. Jedem, der Dienstfrei nimmt, empfehlen wir gegen den Abzug der 18 Minuten mit folgendem Musterantrag Widerspruch einzulegen. Wir haben den Antrag noch einmal verändert und empfehlen in der Folge diese Version.

Widerspruch gegen die Abrechnung dienstfreier Tage im Rahmen des Freizeitausgleiches

Im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum heutigen Tage habe ich dienstfreie Tag im Rahmen des Freizeitausgleiches genommen.

Mir wurden in diesem Zusammenhang 08:18 Stunden von einem meiner Konten zur Erfassung von Arbeitszeit und Mehrarbeit abgezogen.


Diese Abrechnung stellt einen Verstoß gegen die Arbeitszeitverordnung dar und ist eine Ungleichbehandlung der Beamtinnen und Beamten mit Anwesenheitszeiten im Vergleich zu den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berliner Verwaltung. Sollte eine Auflistung der einzelnen Tage von Relevanz sein, gebe ich mein Einverständnis zu einer Recherche meiner Daten im System PUZMAN.

§ 8 (2) AZVO regelt hierzu:
Die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte im Sinne von § 102 des Landesbeamten-gesetzes beträgt nach § I Abs. I im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Bei einer durchgehenden Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist nach § 4 Abs. 2 eine Pause einzulegen, die mindestens 30 Minuten beträgt. Für die in Satz I genannten Beamten, die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, tritt an die Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit zuzüglich der Pausenzeiten die regelmäßige Anwesenheits-zeit. Diese beträgt für den Dienst in Direktions- und Einsatzhundertschaften im Durchschnitt 41, im Übrigen 41,5 Stunden in der Woche.

Die Anwesenheitszeit setzt sich demnach aus der regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden und den Pausenzeiten zusammen. Bei der Gewährung von Freizeitausgleich wären analog zur DV Flex demnach für einen freien Tag 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit abzuziehen (8:00 Stunden von 40:00 Stunden). Die Abrechnung des Freizeitausgleiches bei der Anwesenheitszeit von 41,5 Stunden geht aber von einer Anwesenheitsschuld von 8:18 pro Tag aus, was falsch ist, da hier der Pausenanteil der Anwesenheitszeit mit berechnet wird. Eine Pause gemäß § 4 (1) AZVO stellt aber weder eine Dienst- noch eine Arbeitszeit dar. Die Pause ist arbeitsfreie Zeit, die ausschließlich der Erholung dient und die eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter selbst gestalten kann. Des Weiteren ist die hier beschriebene Abrechnung eine klare Benachteiligung gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der DV Flex und widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot.


Ich beantrage, mir die Arbeitszeit, die über 8:00 Stunden hinausgeht, wieder gut zu schreiben. Mein Antrag richtet sich ebenfalls auf alle dienstfreien Tage, die ich zukünftig nehmen werde. Außerdem widerspreche ich grundsätzlich der erhöhten Anwesenheitszeit an den Tagen, an denen ich zu keiner gesetzlichen Pause verpflichtet gewesen wäre.

Der Antrag zum Widerspruch als PDF
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