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Berlin plant Einführung der pauschalen Beihilfe für Beamtinnen und Beamte

Senat beschließt entsprechende Vorlage von Finanzsenator Dr. Kollatz

Foto: Spreepicture
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

gestern informierte die Senatsverwaltung für Finanzen darüber, dass man auch in Berlin die pauschale Beihilfe für Beamtinnen und Beamten einführen möchte und somit kein Nachteil mehr entsteht, wenn man sich für die gesetzliche Krankenversicherung entscheidet. Bislang müssen Kolleginnen und Kollegen, die sich freiwillig gesetzlich versichern, die kompletten monatlichen Kosten tragen. Wir befürworten die geplanten Änderungen und freuen uns, dass sich das Land Berlin entschlossen auf den Weg macht, eine Forderung des DGB in die Tat umzusetzen. Einen entsprechenden Entwurf von Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz hat der Berliner Senat beschlossen. Er soll nun dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme unterbreitet werden. Basierend auf den Erfahrungen Hamburgs (pauschale Beihilfe seit 01.08.2018) hat das Konzept folgende Eckpunkte:
  • Gewährung der Pauschale auf Antrag und anstelle der individuellen Beihilfe; die Möglichkeit, wie bisher die individuelle Beihilfe zu beantragen, bleibt bestehen;
  • für die Wahl der Pauschale muss unwiderruflich der Verzicht auf individuelle Beihilfe (inklusive der Mehrleistungen) erklärt werden;
  • der Anspruch auf Beihilfe bleibt im Härtefall unberührt – auch bei der Wahl für die pauschale Beihilfe;
  • pauschale Beihilfe betrifft die Krankenversicherung: bisheriger Anspruch auf Beihilfe in Pflegefällen bleibt auch bei Wahl für die pauschale Beihilfe unberührt;
  • Gewährung der Pauschale bei Versicherung der oder des Beihilfeberechtigten in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung höchstens in Höhe des halben Beitrags einer Krankenversicherung im Basistarif;
  • Beiträge von berücksichtigungsfähigen Angehörigen werden bei der Bemessung der Pauschale berücksichtigt;
  • Anrechnung von Beiträgen eines Arbeitgebers, eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder eines Anspruchs auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung bei Bemessung der Pauschale (z. B. bei Angehörigen).

Nach Inkrafttreten des Gesetzes können nach Angabe der Senatsverwaltung für Finanzen nicht nur die privatversicherten, sondern auch die freiwillig gesetzlich versicherten Beamtinnen und Beamten eine Pauschale beantragen. Das gilt sowohl für Neueinstellungen als auch Kolleginnen und Kollegen, die sich in der Vergangenheit für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden haben. Zu bedenken ist, dass Privatversicherte als Pauschale lediglich 50 Prozent einer Krankenversicherung im Basistarif erhalten, da der Versicherungsumfang der privaten Krankenversicherung nicht normiert ist.

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