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Berliner Feuerwehr – Chance auf Freizeitausgleich/Mehrarbeitsvergütung

Überstunden leisten unsere Kolleginnen und Kollegen am Fließband. Foto: Spreepicture
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zum Geschäftszeichen VG 36 K 180.15 vom 10.05.2017 ist erneut die Frage aufgeworfen worden, ob und inwieweit die Ansprüche aus dem Jahre 2001 bis 31.01.2008, die bisher wegen Verjährungseinrede nicht gezahlt worden sind, noch beansprucht werden können. Wie bekannt, ist die Entscheidung des VG Berlin nicht rechtskräftig. Wir gehen davon aus, dass das Land in Berufung geht. Beim OVG Berlin-Brandenburg ist bereits ein Verfahren anhängig, wo das OVG BB zumindest im Ansatz hat erkennen lassen, dass die Frage der Verjährung, das heißt in diesem Falle der Nichteinrede der Verjährung, eine bedeutsame Rolle spielt. Eine bedeutsame Rolle deswegen, weil eine Erklärung der Berliner Feuerwehr vom 21.04.2008 aufgetaucht ist, in der das Land nach Auffassung des VG Berlin generell auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Aus diesem Grund empfehlen wir, alle Verfahren nochmals zu prüfen und Schritte einzuleiten, um die Rechte der Mitgliedschaft, d. h. Eure Rechte zu wahren. Wir regen an, dass Ihr Euch zunächst um die Absendung des als Anlage beigefügten Schreibens kümmert und uns eine Kopie des abgesandten Schreibens überreicht, auf der Ihr vermerkt, wann dieses Schreiben abgesandt wurde. Es ist ratsam, keine Zeit zu verschwenden. Wir erwarten Eure Schreiben und Euch zur Vorsprache im Rahmen der Rechtsberatung, die dienstags und donnerstags jeweils in der Zeit von 17.00 bis 19.00 Uhr stattfindet. Bitte prüft vorab genau, ob Ihr für den beantragten Zeitraum auch tatsächlich über 48h in der Woche gearbeitet habt! Ansonsten besteht keine Erfolgsaussicht bzw. nur ein Anspruch für den jeweiligen Zeitraum, in dem eine wöchentliche Arbeitszeit über 48h pro Woche nachgewiesen werden kann.

Weil die Gerichte vom Schreiben des Landes vom 21.04.2008 bis 2017 keine Kenntnis hatten, galt der Zeitraum vom 01.01.2001 i. d. R. bis 31.12.2004 gemäß der Urteile bis zum 10.05.2017 als verjährt. Eine schnelle Entscheidung ist nicht zu erwarten, da mit hoher Wahrscheinlichkeit die Sache erneut das Bundesverwaltungsgericht beschäftigen wird. Der Vorstand wird auch seine politischen Möglichkeiten nutzen, um ggf. eine lange und teurere Klagewelle zu vermeiden.

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