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DDR-Verpflegungsgeld als Rentenbestandteil – Bundes- widerspricht Landessozialgericht

Vielen von uns ist noch die langwierige Auseinandersetzung mit dem Land Berlin um die Anerkennung des gezahlten Verpflegungsgeldes an ehemalige Beschäftigte der Volkspolizei in Erinnerung. Letztendlich hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zugunsten unserer Kolleg. entschieden, dass es sich hierbei um rentenrelevantes und anzurechnendes Arbeitsentgelt handelt. Das Land Berlin hat diese Entscheidung akzeptiert. Damit wurde das Verpflegungsgeld als offizieller Lohnbestandteil an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gemeldet und floss bei der Berechnung der Rentenhöhe mit ein. Es gibt mittlerweile aber auch ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 9. Dezember 2020 (Az.: B 5 RS 1/20 R), welches genau das Gegenteil entschieden hat. Das Verpflegungsgeld ist nach diesem Urteil kein Lohnbestandteil, welcher für die Rente zu berücksichtigen wäre. Bewerten möchten wir die Entscheidung nicht. Sie ist aber im Raum und wirkt sich aus.

Aufgrund dieses Urteils erlässt nunmehr die Polizei Berlin (Dir ZS) neue Bescheide und stellt hier die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen, positiven Bescheide (,die das Verpflegungsgeld berücksichtigen,) fest. Gegen diese Bescheide besteht prinzipiell die Möglichkeit des Widerspruchs, zu dem auch wir einige Anfrage erhalten haben.

Vorneweg: Es klingt zunächst dramatischer als es ist. Mit den neuen Bescheiden wird nur die Rechtswidrigkeit des alten, positiven Bescheides festgestellt. Dieser Ursprungsbescheid wird aber nicht aufgehoben, da man auf dessen Rechtmäßigkeit vertrauen konnte. Das heißt, es kommt vorerst zu keinen negativen Auswirkungen für die Betroffenen. Ihr erhaltet Eure Rente mit eingerechnetem Verpflegungsgeld weiter, trotz festgestellter Rechtswidrigkeit. Es muss auch keine erhaltene Rente zurückbezahlt werden. Es ist allerdings für die Zukunft möglich, dass die Rentenversicherung bei künftigen Rentenerhöhungen den Teil der Rente, der auf den Verpflegungskosten beruht, nicht mit erhöht.

Das bedeutet, dass es dann nur zu einer Erhöhung der unstreitigen Rentenbestandteile kommen würde, die „Verpflegungsgeldrente“ nicht angepasst wird. Da es sich hierbei um einen zwar existenten, aber dennoch eher geringeren Teil handelt, lohnt sich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens aus unserer Sicht aktuell nicht. Unsere Rechtsabteilung steht Euch aber gern bei Nachfragen zur Verfügung. Vor Ort in der Geschäftsstelle ist das nach vorheriger telefonischer Terminabsprache (unter 030-210004-17) aktuell jeweils dienstags in der Zeit von 10.00 – 13.00 Uhr und donnerstags in der Zeit von 16.00 – 18.00 Uhr möglich.
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