DDR-Verpflegungsgeld als Rentenbestandteil – Bundes- widerspricht Landessozialgericht
Aufgrund dieses Urteils erlässt nunmehr die Polizei Berlin (Dir ZS) neue Bescheide und stellt hier die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen, positiven Bescheide (,die das Verpflegungsgeld berücksichtigen,) fest. Gegen diese Bescheide besteht prinzipiell die Möglichkeit des Widerspruchs, zu dem auch wir einige Anfrage erhalten haben.
Vorneweg: Es klingt zunächst dramatischer als es ist. Mit den neuen Bescheiden wird nur die Rechtswidrigkeit des alten, positiven Bescheides festgestellt. Dieser Ursprungsbescheid wird aber nicht aufgehoben, da man auf dessen Rechtmäßigkeit vertrauen konnte. Das heißt, es kommt vorerst zu keinen negativen Auswirkungen für die Betroffenen. Ihr erhaltet Eure Rente mit eingerechnetem Verpflegungsgeld weiter, trotz festgestellter Rechtswidrigkeit. Es muss auch keine erhaltene Rente zurückbezahlt werden. Es ist allerdings für die Zukunft möglich, dass die Rentenversicherung bei künftigen Rentenerhöhungen den Teil der Rente, der auf den Verpflegungskosten beruht, nicht mit erhöht.
Das bedeutet, dass es dann nur zu einer Erhöhung der unstreitigen Rentenbestandteile kommen würde, die „Verpflegungsgeldrente“ nicht angepasst wird. Da es sich hierbei um einen zwar existenten, aber dennoch eher geringeren Teil handelt, lohnt sich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens aus unserer Sicht aktuell nicht. Unsere Rechtsabteilung steht Euch aber gern bei Nachfragen zur Verfügung. Vor Ort in der Geschäftsstelle ist das nach vorheriger telefonischer Terminabsprache (unter 030-210004-17) aktuell jeweils dienstags in der Zeit von 10.00 – 13.00 Uhr und donnerstags in der Zeit von 16.00 – 18.00 Uhr möglich.
Vorneweg: Es klingt zunächst dramatischer als es ist. Mit den neuen Bescheiden wird nur die Rechtswidrigkeit des alten, positiven Bescheides festgestellt. Dieser Ursprungsbescheid wird aber nicht aufgehoben, da man auf dessen Rechtmäßigkeit vertrauen konnte. Das heißt, es kommt vorerst zu keinen negativen Auswirkungen für die Betroffenen. Ihr erhaltet Eure Rente mit eingerechnetem Verpflegungsgeld weiter, trotz festgestellter Rechtswidrigkeit. Es muss auch keine erhaltene Rente zurückbezahlt werden. Es ist allerdings für die Zukunft möglich, dass die Rentenversicherung bei künftigen Rentenerhöhungen den Teil der Rente, der auf den Verpflegungskosten beruht, nicht mit erhöht.
Das bedeutet, dass es dann nur zu einer Erhöhung der unstreitigen Rentenbestandteile kommen würde, die „Verpflegungsgeldrente“ nicht angepasst wird. Da es sich hierbei um einen zwar existenten, aber dennoch eher geringeren Teil handelt, lohnt sich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens aus unserer Sicht aktuell nicht. Unsere Rechtsabteilung steht Euch aber gern bei Nachfragen zur Verfügung. Vor Ort in der Geschäftsstelle ist das nach vorheriger telefonischer Terminabsprache (unter 030-210004-17) aktuell jeweils dienstags in der Zeit von 10.00 – 13.00 Uhr und donnerstags in der Zeit von 16.00 – 18.00 Uhr möglich.