Nachzahlung nur bei statthaftem Rechtsbehelf
Demnach gesteht man ein, dass die Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie die Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 zu niedrig bemessen war, was das BVerfG bereits am 4. Mai 2020 (Aktenzeichen 2 BvL 4/18) feststellte. Bis 1. Juli hat man Berlin Zeit gegeben, nachzujustieren. Der entsprechende Entwurf von Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz wurde gestern vom Senat beschlossen. Diesem folgend erhalten alle der besagten Besoldungsgruppen für besagte Jahre eine Nachzahlung, sofern sie sich in den verfahrensgegenständlichen Haushaltsjahren gegen die Höhe der gewährten Besoldung mit einem statthaften Rechtsbehelf gewehrt haben, ein bestandkräftiger Widerspruchsbescheid oder ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Damit entscheidet sich der Senat letztlich dazu, das Nötigste zu machen und verzichtet weiterhin darauf, ein Signal an die Beschäftigten zu senden, die jahrelang zu gering alimentiert wurden.
Schablone für etwaige Nachzahlung bei A- und B-Besoldung
Im Kontext der Pressemitteilung verwies die Senatsverwaltung darauf, dass nur jene berücksichtigt werden können, die sich mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, weil der Haushaltsgesetzgeber sonst im Unklaren geblieben wäre, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen könnte. Wir gehen davon aus, dass diese Entscheidung schablonenartig dann auch auf die etwaige Nachzahlung von A- und B-Besoldung Anwendung findet, sofern das BVerfG hier entscheidet. Wann man sich genau mit der Klage unseres GdP-Kollegen Ming Hsu beschäftigt, dessen Verfahren am weitesten fortgeschritten ist, steht bis hierhin nicht fest.