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Mit Rechtsschutz erfolgreich – Mehr Urlaub für Kollege
Unser Mitglied forderte u. a. weitere zwei Tage, die ihm nach unser Auffassung nach § 27 TV-L auch zustanden. Das Land hingegen meinte, dass hier zwei weitere Tage zu versagen seien. Danach sei der Zusatzurlaub nach den tariflichen Vorschriften im Verhältnis 3,15 Dienstantritte zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Arbeitstagen zu reduzieren. In 2018 haben dem Kollegen folglich nur vier Tage zugestanden. Bereits das ArbG Berlin hat dem Kollegen recht gegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung durch das Land Berlin wies das LAG nunmehr zurück. In der Begründung stellte das LAG klar, dass es nach dem TV-L nur auf das Arbeiten in Wechselschicht ankommt und eben nicht auf die tatsächlichen Dienstantritte. Zum einen nimmt der TV-L hierauf nicht Bezug. Zum anderen setzt eine Verminderung des Urlaubsanspruchs voraus, dass der Kläger an weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche arbeitet, was hier jedoch nicht der Fall ist. Das LAG lies die Revision gegen das Urteil nicht zu.