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Eltern erhalten mehr Kinderpflegekrankengeld

Wenn Kinder krank sind, brauchen sie Mama oder Papa. Darum haben Eltern von Kindern unter zwölf Jahren gemäß § 45 SGB V für die Pflege des erkrankten Kindes Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Voraussetzung dafür ist, dass ein ärztliches Attest vorliegt und kein anderes Mitglied des Haushalts die Pflege übernehmen kann.

Für jedes Kind können bis zu zehn Arbeitstage pro Elternteil in Anspruch genommen werden, bei alleinerziehenden Versicherten sind es bis zu 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern erhöht sich dieser Anspruch auf bis zu 25, bei Alleinerziehenden bis zu 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Doch wie sieht es dabei finanziell für das betroffene Elternteil aus?

Wer die Pflege übernimmt, bekommt statt seines Arbeitslohns Kinderpflegekrankengeld. Das Geld wird gezahlt für die Tage, an denen das Elternteil nicht zur Arbeit gehen kann.

Nun gibt es eine neue Berechnungsgrundlage bei der Zahlung des Kinderpflegekrankengeldes. Für eine Freistellung nach dem 1. Januar 2015 bemisst es sich nicht mehr an dem vorangegangenen Arbeitsentgelt, sondern am Arbeitsentgelt, das während der Freistellungsphase ausfällt. Der Arbeitgeber teilt der Krankenkasse das tatsächlich ausgefallene Brutto- und Nettoarbeitsentgelt mit. Vom Nettoarbeitsentgelt errechnet die Krankenkasse nun 90 Prozent. Hat der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten eine Einmalzahlung erhalten, führt das zu einer Erhöhung des Kinderpflegekrankengeldes von 90 auf 100 Prozent. Weil jeder der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst eine Zuwendung im November erhält, bekommt also das betroffene Elternteil 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts zur Grundlage gelegt. Hiervon werden dann nur noch die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

Beispielrechnung:

Das kranke Kind muss drei Tage betreut werden.

Tatsächlich ausfallendes Bruttoarbeitsentgelt: 300 € = 100 € pro Tag.
Tatsächlich ausfallendes Nettoarbeitsentgelt: 210 € = 70 € pro Tag.

Eine Einmalzahlung wurde gezahlt.

Das Kinderpflegekrankengeld bleibt also unverändert bei 210 € = 100 Prozent.

Von diesem Kinderpflegekrankengeld müssen nun die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden:

Rentenversicherung, ca. 20 €
Arbeitslosenversicherung, ca. 3 €
Pflegeversicherung, ca. 2 €
Auszahlbetrag: ca. 185 €


Das sind zwar nicht ganz 100 Prozent, aber immer noch mehr als bei der alten Berechnungsweise.

Beatrice Hsu
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