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HPR und SenFin schließen Dienstvereinbarung zum LADG

Seit mehr als einem halben Jahr hat die Hauptstadt ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG), damit Betroffene von Diskriminierungen gegen das Land Berlin juristisch vorgehen und etwaige Ansprüche stellen können. Wir verstehen bis heute die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes nicht und haben an verschiedenen Stellen auf die Probleme dieses grundsätzlichen Misstrauensvotums sowie ungeklärte Fragen hingewiesen. Diese Hinweise blieben unberücksichtigt, die Fragen unbeantwortet. So wird vermutlich erst ein Verfahren, bei dem ein Beschuldigter vor Gericht zweifelsfrei beweisen muss, dass er nicht diskriminiert hat, die Folgen dieses Gesetzes offenbaren. Zumindest ist es dem Hauptpersonalrat (HPR) gelungen, eine verbindliche Rahmendienstvereinbarung (RDV LADG) mit der Senatsverwaltung für Finanzen abzuschließen, um den Verfahrensablauf bei potenziellen Vorwürfen zu definieren. Sie gilt bis hierhin für alle Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes, wenngleich die einzelnen Behörden mit dem jeweiligen Personalrat noch mal gesonderte Vereinbarungen abschließen können.

Das grundlegende Ziel der Vereinbarung ist die Herstellung von Transparenz hinsichtlich der Verfahrensabläufe bei Beschwerden, die Bezug zum LADG aufweisen sowie die Konkretisierung der Rechte der von einer Diskriminierungsbeschwerde betroffenen Beschäftigten. Die insgesamt 13 Paragrafen decken das grundsätzliche Prozedere ab, definieren neben Euren Rechten auch Informations- und Verschwiegenheitspflichten der Dienststellen sowie den Ablauf von möglichen Regressverfahren ab.

So ist in Paragraf 6.2. und 6.3. beispielsweise festgehalten, dass ausschließlich dienstliche Adressen als ladungsfähige Anschriften angegeben werden dürfen und im Falle einer Akteneinsicht personenbezogene Daten, die Rückschlüsse auf die Identität und/oder des Wohnortes der Beschäftigten zulassen, vorab zu entfernen oder entsprechende Angaben unkenntlich zu machen sind. Interessant ist auch Paragraf 7.3., nach dem eine Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht oder ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln für ein nachfolgendes Regressverfahren nicht als bereits nachgewiesen gilt, wenn das Urteil aufgrund einer fehlenden Verteidigung, einem fehlenden/unzureichenden Bestreiten des Vorwurfs bzw. einem fehlenden/unzureichenden Beweis durch die Dienststelle oder der Versäumung von Rechtsmitteln ergangen ist.

Skeptisch sind wir bei der Auslegung der Paragrafen 3.10./3.11./3.12., weil hier geschaut werden muss, wie genau es in den einzelnen Personalstellen gehandhabt wird, ob Beschwerdevorgänge letztlich in der Personalakte landen und welche Auswirkungen ein Beschwerdevorgang nach LADG haben wird. Dementsprechend unklar heißt es im Übrigen auch in Paragraf 3.12. „Laufende Beschwerdeverfahren führen nicht grundsätzlich zu einem Aufhalten von Beförderungen. Es ist stets eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.“ Wer das schlussendlich entscheiden darf und nach welchen Kriterien das erfolgen soll, bleibt interpretierbar.

Eines ist aber klar, wir lassen Euch nicht im Regen stehen und stehen Euch mit juristischer Expertise zur Verfügung. Sollten Vorwürfe gegen Euch erhoben werden, nutzt die Möglichkeiten der Rechtsberatung und des Rechtsschutzes unserer GdP! Wir stehen Euch telefonisch (Montag bis Mittwoch 9.00 bis 16.30 Uhr, Donnerstag 12.30 bis 19.00 Uhr, Freitag 9.00 bis 14.30 Uhr) sowie im Rahmen unserer Sprechstunden (Dienstag von 10.00 bis 13.00 Uhr und Donnerstag von 16.00 bis 18.00 Uhr mit vorheriger telefonischer Terminabsprache) zur Verfügung.

Link zur RDV LADG:
https://www.berlin.de/hpr/wissenswertes/dienstvereinbarungen/artikel.1024016.php#6
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