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Höhergruppierung PAngSOD – Richter sieht Begründung für höherwertige Tätigkeit

GdP fordert Behördenleitung auf, Aufgaben klar zu definieren

Unser Mann in Rechtsfragen - GdP-Büroleiter Thomas Woelke: Foto: GdP
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir haben in den letzten Monaten eine Angestellte der Berliner Polizei unterstützt, die eine höhere Eingruppierung begehrt hat, weil ihre geleistete Streifentätigkeit eine höhere Bewertung als die bisherige EG 5 rechtfertigt. Die Kammer am Landesarbeitsgericht Berlin folgte der Tätigkeitsdarstellung der Klägerin. Da es aber vor Urteilsverkündung aufgrund fehlender schriftlich fixierter Befugnisübertragung kaum Aussicht auf Erfolg gab, entschieden Klägerin und ihre Anwälte, die Klage zurückzunehmen. Trotz dieses Schritts ist das Signal für zahlreiche Polizeiangestellte im Sicherheits- und Ordnungsdienst (PAngSOD) ein positives.

Die Klägerin hatte über einen Zeitraum von fast drei Jahren ihre Tätigkeit protokolliert. Die Anwälte der GdP haben vorgetragen, dass diese Radartätigkeit, die bisher lediglich mit EG 5 bewertet worden ist, in „aufmerksamen“ und „nicht aufmerksamen Messbetrieb“ zu unterscheiden ist. Während des nicht aufmerksamen Messbetriebes werden Ordnungswidrigkeiten (OWis) und nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten (NOWis) von den Kolleginnen und Kollegen geahndet.

Letztere kann eine höherwertige Tätigkeit begründen, so der Richter. Er sieht im Streifengang eine höherwertige Tätigkeit und wäre auch der Ansicht gefolgt, dass der nicht aufmerksame Messbetrieb dem Streifengang zuzurechnen sei. Jedoch hat der Arbeitgeber diese Tätigkeit während des nicht aufmerksamen Messbetriebes nicht ausdrücklich auf die PAngSOD übertragen. Es fehlt an einer offiziellen Übertragung dieser Tätigkeit bzw. eine Weisung, während der gesamten Tätigkeit (und somit auch während der Radartätigkeit), OWis bzw. NOWis zu ahnden. Es ist zwar von der Zugführung und auch der Referatsleitung gern gesehen, vielleicht auch gewünscht, aber nie verschriftlicht worden. Eine Höhergruppierung musste dadurch für das Gericht ausscheiden.

Hier wäre die Behörde gefragt, den Arbeitstag bzw. das Aufgabengebiet der PAngSOD mit sämtlichen Tätigkeiten (vollumfänglich) abzubilden, z. B. in einer aktuellen Tätigkeitsdarstellung (BAK). Hierzu gab es bereits in verschiedenen Ebenen (auch in der Referatsleitung) diverse Gespräche sowie den einhelligen Wunsch, die PAngSOD aufzuwerten. Es ginge auch um ein Zeichen der Anerkennung und Wertschätzung der Leistungen der betroffenen Beschäftigten des Referates BVkD. Dadurch ließe sich auch die Attraktivität steigern und das derzeit sehr beliebte Wechseln zu anderen Behörden stoppen.

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