Keine Angst! 300-Euro-Energiepreispauschale kommt Ende September
GdP Berlin im Austausch mit der Senatsverwaltung für Finanzen
Wir haben nochmal mit der Senatsverwaltung für Finanzen Rücksprache gehalten, um das genaue Prozedere zu klären und können den Beamtinnen und Beamten unter Euch die Angst nehmen. Die Sonderzahlung wird gewährt, kommt aber erst Ende September, was bei Euch dann dem Oktobergehalt entspricht. Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, dass die EPP erst im September gezahlt werden darf und Ihr das Septembergehalt eben schon Ende August erhaltet. Da Angestellte Ihren Verdienst rückwirkend erhalten, erfolgt die Zahlung für September ohnehin erst Ende des Monats. Anders ergeht es den verrenteten und pensionierten Kolleginnen und Kollegen, für die wir leider vergeblich um eine Berücksichtigung gekämpft haben, so dass sie in diesem Fall nichts erhalten.
Anspruchsvoraussetzungen für die Energiepauschale
Dienstkräfte in einem aktiven Dienstverhältnis (verbeamtete und tarifbeschäftigte) erhalten die EPP, wenn am 1. September 2022 ein Beschäftigungsverhältnis besteht, sie gegenwärtig Arbeitslohn im ersten Dienstverhältnis mit Lohnsteuerklasse I bis V beziehen oder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, bei der es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der Energiepreispauschale berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), muss der Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen. Voraussetzung muss in diesem Fall sein, dass die Auszahlung dieser Lohnersatzleistung lediglich den Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslohns unterbricht.
Anspruchsvoraussetzungen für die Energiepauschale
Dienstkräfte in einem aktiven Dienstverhältnis (verbeamtete und tarifbeschäftigte) erhalten die EPP, wenn am 1. September 2022 ein Beschäftigungsverhältnis besteht, sie gegenwärtig Arbeitslohn im ersten Dienstverhältnis mit Lohnsteuerklasse I bis V beziehen oder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, bei der es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der Energiepreispauschale berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), muss der Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen. Voraussetzung muss in diesem Fall sein, dass die Auszahlung dieser Lohnersatzleistung lediglich den Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslohns unterbricht.