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Keine Angst! 300-Euro-Energiepreispauschale kommt Ende September

GdP Berlin im Austausch mit der Senatsverwaltung für Finanzen

Zurecht haben sich einige in den letzten Tagen verwundert die Augen gerieben, als sie auf dem Gehaltsnachweis die vielfach angekündigte einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto (einkommenssteuerpflichtig) vergeblich suchten, obwohl eine Zahlung für den Septemberverdienst angekündigt war. In der Tat ist diese ausgeblieben, was aber letztlich nur an der Art und Weise liegt, wie und vor allem wann Ihr Euer Gehalt bekommt.

Wir haben nochmal mit der Senatsverwaltung für Finanzen Rücksprache gehalten, um das genaue Prozedere zu klären und können den Beamtinnen und Beamten unter Euch die Angst nehmen. Die Sonderzahlung wird gewährt, kommt aber erst Ende September, was bei Euch dann dem Oktobergehalt entspricht. Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, dass die EPP erst im September gezahlt werden darf und Ihr das Septembergehalt eben schon Ende August erhaltet. Da Angestellte Ihren Verdienst rückwirkend erhalten, erfolgt die Zahlung für September ohnehin erst Ende des Monats. Anders ergeht es den verrenteten und pensionierten Kolleginnen und Kollegen, für die wir leider vergeblich um eine Berücksichtigung gekämpft haben, so dass sie in diesem Fall nichts erhalten. 
 
Anspruchsvoraussetzungen für die Energiepauschale
 
Dienstkräfte in einem aktiven Dienstverhältnis (verbeamtete und tarifbeschäftigte) erhalten die EPP, wenn am 1. September 2022 ein Beschäftigungsverhältnis besteht, sie gegenwärtig Arbeitslohn im ersten Dienstverhältnis mit Lohnsteuerklasse I bis V beziehen oder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, bei der es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der Energiepreispauschale berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), muss der Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen. Voraussetzung muss in diesem Fall sein, dass die Auszahlung dieser Lohnersatzleistung lediglich den Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslohns unterbricht.
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