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Kollege soll für Teilnahme an Streikmaßnahmen abgemahnt werden

Streiken ist ein Grundrecht – Hier gilt Maßregelverbot für den Arbeitgeber

Unser Mann in Sachen Rechtsfragen - Büroleiter Thomas Woelke

Aktuell beschäftigt uns ein sonderbares Verhalten der Behördenleitung. Diese hat einen Kollegen abgemahnt, weil er gegenüber dem Arbeitgeber nicht erklärt hat, dass er an Streikmaßnahmen teilnimmt. Dabei beruft sich der Arbeitgeber auf ständige Rechtsprechung, benennt sie aber nicht. Wir halten die Abmahnung für rechtswidrig.

Verwunderlich ist, dass der Arbeitgeber in seiner Abmahnung die Erklärung selbst mit anführt. So ist Sache des Arbeitnehmenden, konkludent oder ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, dass er sich an einem Streik beteiligt und deshalb seine Arbeitspflicht nicht wahrnimmt. Das Nichterscheinen am Arbeitsplatz ist nichts anderes als konkludentes Handeln. Darüber, dass ein Streik beabsichtigt ist, wird der Arbeitgeber durch den öffentlich gemachten Streikaufruf einer tariffähigen Gewerkschaft in Kenntnis gesetzt. Wer sich daraufhin entschließt zu streiken, muss sich weder ausstempeln noch beim Arbeitgeber abmelden (BAG, Urteil vom 26.07.2005 – 1 AZR 133/04). Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die jeweilige Person, die an diesem Tag nicht am Arbeitsplatz erscheint, am Streik teilnimmt und von seinem Streikrecht Gebrauch macht. Das nennt man eine schlüssige (konkludente) Erklärung des Streikenden. Der Arbeitgeber kann dann feststellen, wer zur Arbeit erschienen ist und wer nicht.

Wenn Arbeitnehmende einem Aufruf zum Streik folgen, sind für sie die normalerweise geltenden Regelungen zu Verhaltens- und Abmeldeverpflichtungen sowie die Bedienung einer elektronischen Zeiterfassung aufgehoben. Es gibt auch keine Verpflichtung, sich in Streiklisten des Arbeitgebers einzutragen, denn damit wird die individuelle Ausübung des Streikrechts verhindert. Wir werden unseren Kollegen rechtlich unterstützen und über die weitere Entwicklung informieren.

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