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Mehrarbeit auf Kosten der Kollegen – Nach wie vor kein 1zu1-Freizeitausgleich

Berlin missachtet Urteil des Bundesverwaltungsgericht – GdP mit Stickeraktion zum 1. Mai

Mit diesen Stickern machen wir auf den anhaltenden Rechtsbruch aufmerksam Foto: GdP

Berlin. In der kommenden Woche werden Berlins Bereitschaftspolizistinnen und -polizisten wieder kaum aus ihren Stiefeln herauskommen und rund um den 1. Mai eine Vielzahl an Überstunden auftürmen dürfen. Bereits im Jahr 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen ist. Dieses klare Urteil wird in der Hauptstadt aber weiterhin missachtet. Die Gewerkschaft der Polizei fordert die Verantwortlichen auf, sich an geltende Rechtsprechung zu halten und ruft zum 1. Mai sämtliche Kolleginnen und Kollegen zur Teilnahme an einer gemeinsamen Stickeraktion auf, um sichtbar auf diesen Missstand hinzuweisen und so endlich eine entsprechende Umsetzung voranzubringen.

Bindendes Urteil seit zweieinhalb Jahren ignoriert

„Wir sind in unserer Stadt und beim administrativen Apparat ja einiges gewohnt. Dass aber ein bindendes Urteil seit zweieinhalb Jahren kommentarlos ignoriert wird, ist schon ein starkes Stück. Mal abgesehen davon, dass hier Menschen und ihre Familien um den verdienten Lohn gebracht werden, schädigt dauerhafte Mehrarbeit die Gesundheit. Wenn es keinen entsprechenden Freizeitausgleich gibt, werden auch die Belastbarsten irgendwann zusammenbrechen“ so Stephan Kelm, stellvertretender Landesvorsitzender der GdP am Sonntagvormittag. Im November 2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht auf Klage eines Polizeibeamten des Landes Berlin entschieden, dass eine entsprechende 1-zu1-Regelung erfolgen muss. Der Kollege wurde mehrfach für mehrere Tage bei polizeilichen Unterstützungseinsätzen in anderen Bundesländern eingesetzt. Bereits die Vorinstanzen hatten zugunsten des Klägers entschieden und die Beklagte verurteilt, für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Freizeitausgleich im Verhältnis „1 zu 1“ zu gewähren. (BVerwGE vom 17. November 2016 -2 C 21.15). Weil das Urteil bis hierhin in der Hauptstadt komplett ignoriert wurde und weiter die 3-1-Regelung praktiziert wird, entschloss sich die GdP Berlin, zum diesjährigen 1. Mai auch die Öffentlichkeit über diese Ungerechtigkeit in Kenntnis zu setzen und hofft auf breite Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen. Dazu werden tausende Sticker an die Einsatzkräfte verteilt, die am 1. Mai möglichst viele Uniformen der Berliner Polizei bereichern könnten.

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

„Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Blick auf die Normen im Bundes- sowie im Landesbeamtengesetz noch mal klar gestellt, dass der Freizeitausgleich nicht allein der Regeneration unserer Beamtinnen und Beamten dient, sondern auch der Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit gemäß europäischer Arbeitsrichtlinien. Bereitschaftsdienst ist eben genau das und keinesfalls Freizeit“, so Kelm, der auf die durchaus klare Definition von Bereitschaftsdienst verweist. So liegt dieser laut geltender Rechtsprechung „[…] vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist.“ (BVerwGE vom 22.Januar – 2 C 90.07). Abschließend richtete der GdP-Landesvize ein paar Worte an die Kolleginnen und Kollegen: „Wir werden auch an diesem 1. Mai dank jahrelanger Fachexpertise und den zahlreich nach Berlin reisenden Unterstützungseinheiten sowohl vom Knowhow als auch der Personalstärke vorbereitet und hochprofessionell in den Einsatz gehen. Mir ist bewusst, dass es für meine Kolleginnen und Kollegen anstrengende und kräftezehrende Tage werden, aber vielleicht kann ein kleiner grüner Sticker am Revers dafür sorgen, dass ihnen zeitnah endlich ihre verdiente und gerichtlich entschiedene Wertschätzung entgegengebracht wird.“

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