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Neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit seiner Entscheidung vom 21.07.2017 zum Geschäftszeichen 2 C 31.16 u. a. eine Entscheidung getroffen, die auch für die Berliner Kolleginnen und Kollegen bedeutsam werden könnte. Das Gericht hat zwar die Ausgleichsansprüche dem Grunde nach bestätigt, allerdings Folgendes angemerkt: Auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs hat der Dienstherr nur die unionsrechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wird. Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich – anders als beamtenrechtliche Besoldungs- oder Versorgungsansprüche – nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Geltendmachung. Das gilt für Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit in besonderer Weise, denn diese sind nicht primär auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet, sondern auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Die Beamtin/der Beamte ist hier selbst in der Pflicht. Ohne eine solche entsprechende Geltendmachung muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, dass der Betroffene die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden will. Hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren seitens seiner Beamtinnen und Beamten konfrontiert zu werden.

Folgerichtig hat der Dienstherr finanzielle Ansprüche erst ab dem Ersten des Monats, der nach der Geltendmachung des einzelnen Beamten folgt, zu entgelten. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Dienstherr die rechtswidrige Zuvielarbeit nicht mit dem Primäranspruch, dem Freizeitausgleichsanspruch, kompensiert. Des Weiteren hat ein finanzieller Ausgleich nicht pauschal nach der Differenz zwischen der Höchstarbeitszeit und der genehmigten Zuvielarbeit zu erfolgen, sondern richtet sich vielmehr nach den vom Beamten konkret geleisteten Dienststunden.

Setzt sich diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch, wovon auszugehen ist, würde es neben der in Berlin bereits anhängigen Verjährungsproblematik noch konkret darauf ankommen, wann der entsprechende Feuerwehrbedienstete erstmalig seine Ansprüche geltend gemacht hat. Der letztmalige Anspruchszeitraum ist der 31.01.2008, da der Dienstherr seine europarechtswidrige Dienstzeitregelung bei der Berliner Feuerwehr zum 01.02.2008 geändert hat.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, bei dem zurzeit zwei Verfahren zur Verjährungsproblematik anhängig sind, wird die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erstmaligen Beginn eines möglichen Zahlungsanspruchs zu beachten haben. Innenstaatssekretär Torsten Akmann hat in der Landesvorstandssitzung im Juni 2017 auf die Forderung der GdP, auch eine politische Lösung des Problems ins Auge zu fassen, geantwortet, dass der Senat die Entscheidung der Gerichte abwarten will.

Im Hinblick auf die letztgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2017 fordert der Landesbezirksvorstand der Gewerkschaft der Polizei das Land Berlin nochmals auf, eine politische Lösung des Problems zu suchen und zu favorisieren, da die letzte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Lage der Dinge nicht die letzte zur Problematik der Zuvielarbeit von Beamtinnen und Beamten der Berliner Feuerwehr sein wird. Es dürfte klar sein, dass der Unterlegene im derzeitigen Rechtsstreit zur Problematik des Verjährungsverzichts erneut den Weg zum Bundesverwaltungsgericht beschreiten wird. Es ist schon bemerkenswert, wie die Bundesrepublik Deutschland und ihre Gliederungen die Umsetzung von europäischem Recht in nationales Recht behindern bzw. verzögern und die Betroffenen den Weg einer jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzung gehen müssen, um ihre zum Teil bereits höchstrichterlich zugestandenen Rechte vom Staat einzufordern. Zu den europäischen Werten, welche die Bundesregierung in der Auseinandersetzung mit anderen europäischen Staaten immer wieder betont, gehören insbesondere auch die sozialen Rechte der Beschäftigten. Man kann erwarten, dass die Beteuerung dieser sozialen Rechte durch den Bund und die Länder nicht nur hohle Phrasen im allgemeinen politischen Schalmeiengesang sind, sondern der Staat oder in diesem Fall das Land Berlin sich daran hält, was durch europäische Gesetzgebung und Rechtsprechung normiert und entschieden worden ist. Der Landesbezirk Berlin der Gewerkschaft der Polizei erinnert diesbezüglich an Art. 20 Abs. 3 GG. Über den weiteren Fort- und Ausgang der Angelegenheit werden wir unaufgefordert berichten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die auf ihr Geltendmachungsschreiben eine Antwort der Behörde bekommen haben, kein aktueller Handlungsbedarf.

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