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Neuregelungen der Tarifbeschäftigten – Erhöhung Eurer Entgelte

Foto: GdP

Am 2. März 2019 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder auf ein Tarifergebnis geeinigt. Nachdem die Erklärungsfrist nun verstrichen ist, hat die Senatsverwaltung für Finanzen ein Rundschreiben (RS IV Nr. 25/2019) herausgegeben, in welchem sie mitteilt, dass die neuen Entgelte aus dem Tarifvertrag im Juni 2019, spätestens im Juli 2019 ausgezahlt werden. Dies erfolgt unter Vorbehalt, da die redaktionellen Änderungen zu den Tarifverträgen nicht abgeschlossen sind.

Fehlerhafte Tabellen

An dieser Stelle möchten wir darauf aufmerksam machen, dass es laut Rehm-Kommentar zum TV-L (87. Aktualisierung, Stand April 2019) noch Fehler in den neuen Tabellen geben soll. Die endgültigen Tabellen werden noch zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmt. Deshalb verzichten wir zu diesem Zeitpunkt auf die Veröffentlichung der Tabellenentgelte, werden Euch diese aber nachreichen.

Werden mehr Steuern fällig, wenn die Summe auf einmal nachgezahlt wird?

Nein, jeder einzelne Monat wird neu aufgerufen und in der Nachberechnung werden Ist und Soll mit allen Abzügen gegenübergestellt. Die zusätzlichen Abzüge beziehen sich nur auf die Erhöhung.

Garantiebeiträge

Darüber hinaus erreichen uns immer wieder Nachfragen zu den Garantiebeträgen. Daher möchten wir hier einmal Bezug darauf nehmen. Die in der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L benannten Garantiebeträge sind über die allgemeine Entgeltanpassung hinaus erhöht worden. Rückwirkend zum 1. Januar 2019 sind die Garantiebeträge wir folgt erhöht worden:

für die Entgeltgruppen (EG) 1 bis 8 auf 100 Euro
für die Entgeltgruppen (EG) 9 bis 14 auf 180 Euro

Hierbei ist zu beachten, dass bei einer Höhergruppierung der jeweilige Garantiebetrages auf den Betrag des Entgelts bei einer stufengleichen Zuordnung begrenzt ist. Sollte bei einer Höhergruppierung der Unterschiedsbetrag geringer ausfallen als der für die Entgeltgruppe maßgebliche Garantiebetrag, wird er nur gezahlt, wenn im zweiten Schritt geprüft wurde, welcher Betrag bei der stufengleichen Höhergruppierung maßgeblich wäre. Das Entgelt in der höheren EG, in dem der Garantiebetrag bereits enthalten ist, darf nicht das Entgelt bei stufengleicher Höhegruppierung überschreiten. Mehr als das Entgelt bei der stufengleichen Höhergruppierung wird nicht gezahlt.

Eine Beispielrechnung

MA X befindet sich in der EG 8 Stufe 4 und nimmt erfolgreich an einem Auswahlverfahren teil. Dem folgend werden ihm ab 01.07.2019 die Tätigkeit einer EG 9a dauerhaft übertragen. Die Vorgehensweise:
    1. Mit dem Entgelt von 3177,31 € aus der EG 8 Stufe 4 wird das nächsthöhere Entgelt der in der EG 9a gesucht. Dieses beträgt 3177,31 € in der EG 9a Stufe 3 (Gemäß § 17 Abs. 4 TV-L Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten.)
    2. Rechnung: 3177,31 €-3177,31 €= 0 €
      Da der Unterschiedsbetrag geringer ist als der Garantiebetrag, muss im zweiten Schritt kontrolliert werden, was X erhalten würde, bei einer stufengleichen Höhergruppierung.
    3. EG 9a Stufe 4= 3272,55 €- EG 8 Stufe 4= 3177,31 € Differenz= 95,24. Da der Differenzbetrag bei der stufengleichen Höhergruppierung geringer ausfällt als der Garantiebetrag, bekommt X in diesem Fall nur die Differenz der stufengleichen Höhergruppierung und nicht den Garantiebetrag.

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