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Schreiben vom Landesverwaltungsamt zur Energiepreispauschale (EPP) an Pensionäre

Deine GdP informiert zum Prozedere

In unserer GdP-Info 84-2022 haben wir Euch darüber informiert, dass unsere Gespräche mit der Senatsverwaltung für Finanzen hinsichtlich der EPP in Höhe von steuerpflichtigen 300 Euro erfolgreich war und auch unsere Pensionärinnen und Pensionäre diese erhalten. Aufgrund der notwendigen Überprüfung möglicher Ausschlusstatbestände, deren Vorliegen individuell für jede versorgungsberechtigte Person geprüft werden muss, kann momentan kein fester Auszahlungstermin benannt werden. Auszugehen ist nach Antwort der Senatsverwaltung vom 1. Quartal 2023. In diesen Tagen haben sich mehrere Betroffene bei uns gemeldet, die verwirrende Post vom Landesverwaltungsamt hatten. Wir schaffen Aufklärung. 

Neben dem informativen Schreiben zur EPP und der Bekanntgabe Eurer Berücksichtigung erhaltet Ihr auch ein Formular zur Rückantwort, das Ihr an die Pensionsstelle des Landesverwaltungsamtes zurückschicken müsst. Durch dieses bescheinigt Ihr persönlich, dass Ihr dje EPP nicht auch auf anderem Weg und dadurch doppelt erhaltet. Man kann jetzt sicher die Frage stellen, ob die Pensionsstelle das nicht selbst eruieren könnte. Aber manchmal ist es mit der Vernetzung anscheinend doch nicht so weit, wie wir uns das erhoffen. Darüber hinaus können wir nicht nachvollziehen, warum man Euch zum postalischen Versand zwingt und somit unnötige Portokosten auferlegt. Im Jahr 2022 ist es durchaus vielen möglich, das auch kostenfrei einzuscannen und via Mail ans Landesverwaltungsamt zu schicken. Wir werden hier auf eine Lösung für die Zukunft drängen. Auf besagtem Musterantwortschreiben habt Ihr die Wahl zwischen folgenden Antwortmöglichkeiten:
 
„Ja – ich habe die EPP bereits von anderer Stelle erhalten bzw. werde sie noch erhalten.“

 

„Nein – ich habe keine EPP i.S.d. §§ 112 bis 122 EStG, des SGB VI oder versorgungsrechtlicher Regelungen erhalten und erwarte auch keine.“


 
In den meisten Fällen sollte für Euch Option 2 greifen. Solltet Ihr als Minijobber einer Tätigkeit nachgehen und sie darüber erhalten haben bzw. noch erhalten oder aber über die Rentenkasse in den Begünstigtenkreis fallen, müsst Ihr Ja ankreuzen und seid über die Pensionsstelle vom Erhalt der doppelten EPP ausgeschlossen. Grundlage hierfür sind die Ausschlusskriterien im Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an versorgungsberechtigte Personen, die das Berliner Abgeordnetenhaus im November beschlossen hat. Im Übrigen gibt es keine versorgungsrechtlichen Auswirkungen. Die Energiepreispauschale ist kein Versorgungsbezug im Sinne von § 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und bei den Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach Abschnitt VII des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nicht zu berücksichtigen. 
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