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Teilnahme an GdP-Seminaren – Disziplinarverfügung gegen Personalräte mangels Vorsatz aufgehoben

Klarstellendes Urteil: Entsendungsbeschluss befreit nicht automatisch vom Dienst

Unser Mann in Sachen Rechtsfragen - Thomas Woelke. Foto: GdP

Berlin. Gegen drei von uns betreute Personalratsmitglieder wurden Disziplinarverfahren eingeleitet, weil sie nach Meinung der Behörde widerrechtlich an einem GdP-Seminar teilgenommen haben. Hiergegen wehrten sich die drei mit Hilfe unserer Vertrauensanwälte erfolgreich. Zwar verstießen sie mit der Teilnahme gegen dienstliche Pflichten, allerdings ohne Vorsatz.

Behörde genehmigt Sonderurlaub und dann doch nicht

Der Personalrat beschloss 2013, dass die Betroffenen an einer dreiteiligen Seminarreihe (Modul I-III) der GdP zum Personalvertretungsrecht teilnehmen sollten. Die Durchführung der Reihe war von der GdP 2013 in Kloster Lehnin geplant. Sonderurlaub wurde gewährt. Auch die Kosten übernahm die Behörde. Das Modul I fand wie geplant in 2013 statt. Die Module II-III mussten auf 2014 verschoben werden. Hiervon wurde die Behörde unterrichtet. Die Behörde meinte dann 2014, dass sich die Zusage zur Gewährung von Sonderurlaub und die Kostenübernahmeerklärung nur für die Schulungsveranstaltung 2013, nicht aber auf 2014 bezogen habe. Bei der Dienstplanzuteilung sei für die Module II und III in 2014 kein Sonderurlaub zu berücksichtigen. Zudem gäbe es auch kostengünstigere Schulungsangebote an der Verwaltungsakademie. Die Betroffenen beantragten daraufhin nochmals Sonderurlaub. Ein Entsendebeschluss des Personalrates lag vor.

Teilnahme in guter Absicht

Im Dienstplan führte die Behörde die drei weiterhin als Lehrgangsteilnehmer (L). Sie wurden erst unmittelbar vor dem Beginn des Modul II im Dienstplan zum Dienst eingeteilt. Hiervon bekamen sie aber durch die Behörde keinerlei Kenntnis. Unsere Mitglieder nahmen in guter Absicht an der Schulungsveranstaltung teil und wurden danach disziplinarrechtlich herangezogen. Zwei Verfahren wurden vor dem VG Berlin zunächst ausgesetzt, um die Entscheidung des OVGs in der dritten Sache abzuwarten. Nunmehr wurde diese in II. Instanz vor dem OVG Berlin-Brandenburg (OVG 80 D 6.17) entschieden. Die Disziplinarverfügung wurde aufgehoben. In seiner Urteilsbegründung führte das OVG aus, dass hier die durch den Dienstplan konkretisierte Pflicht, zu bestimmten Zeiten Dienst zu verrichten, ohne Genehmigung verletzt wurde. Dieser Verstoß war jedoch nicht vorsätzlich. Nach Überzeugung des Senats wurde von Seite der Dienststelle hierüber nicht hinreichend informiert. Daher war kein Pflichtenverstoß anzunehmen und die Disziplinarverfügung folglich aufzuheben.

Entsendebeschluss nicht gleich Dienstbefreiung

Die Entscheidung des OVG ist konsequent und richtig. Für die Personalratstätigkeit ist sie aber noch aus einem anderen Blickwinkel interessant. Das OVG nimmt zu der Frage Stellung, welche rechtliche Qualität ein Entsendebeschluss hat. Es stellt hierzu fest, dass ein Entsendebeschluss das Personalratsmitglied nur gegenüber dem Personalrat bindet. Er verpflichtet das Personalratsmitglied zur Schulungsteilnahme. Er beinhaltet nicht automatisch eine Freistellung vom Dienst. Hierzu ist eine entsprechende Freistellung durch den/die Dienststellenleiter/In erforderlich, auf die allerdings ein Anspruch besteht. Sollte die Dienstbefreiung verweigert werden, muss dies im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geklärt werden.

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