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Bundesarbeitsgericht bestätigt Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte im Schichtdienst

Teilzeitbeschäftigte, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten und wöchentlich mehr arbeiten als im Schichtplan vorgesehen, erhalten nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2017 (6 AZR 161/16) Überstundenzuschläge. Dies gilt auch, wenn die Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten noch nicht erreicht ist. Das Urteil erstreckt sich auf die Bereiche TVöD, TV-L und TV-H. Ebenfalls stellt das BAG klar, dass es eine unzulässige Diskriminierung sei, wenn Teilzeitbeschäftigte entgegen § 7 Absatz 6 TVöD/TV-L/TV-H nicht auch bei Überschreitung der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit Überstundenzuschläge zustünden. Damit Ihr als Teilzeitbeschäftigte im Schicht-/Wechselschichtdienst – wie auch im Tagesdienst – diese Zuschläge geltend machen könnt, haben wir auf unserer Homepage separate Anträge bereitgestellt.

Bundesarbeitsgericht bestätigt Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte im Schichtdienst




Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Teilzeitbeschäftigte, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten und wöchentlich mehr arbeiten als im Schichtplan vorgesehen, erhalten nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2017 (6 AZR 161/16) Überstundenzuschläge. Dies gilt auch, wenn die Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten noch nicht erreicht ist. Das Urteil erstreckt sich auf die Bereiche TVöD, TV-L und TV-H.

Ebenfalls stellt das BAG klar, dass es eine unzulässige Diskriminierung sei, wenn Teilzeitbeschäftigte entgegen § 7 Absatz 6 TVöD/TV-L/TV-H nicht auch bei Überschreitung der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit Überstundenzuschläge zustünden.

Damit Ihr als Teilzeitbeschäftigte im Schicht-/Wechselschichtdienst wie auch im Tagesdienst diese Zuschläge geltend machen könnt, haben wir auf unserer Homepage separate Anträge bereitgestellt.

Wie kann ich meine Ansprüche durchsetzen?

Sofern der Arbeitgeber die, von den Teilzeitbeschäftigten geleisteten angeordneten ungeplanten Überstunden, nicht bis zum Ende des Schichtplanturnus entsprechend ausgeglichen hat, sollten die Betroffenen einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber auf Zeitzuschlag der geleisteten Überstunden stellen.

Die Betroffenen können den Anspruch auf Überstundenzuschlag innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Fälligkeit des Zuschlags geltend machen (§ 37 TV-L).

Beispiel: Ein/e Teilzeitbeschäftigte/r mit einer 25-Stunden-Woche arbeitete auf Anordnung ihres Arbeitgebers in einer Juliwoche 5 Stunden über seine/ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus. Der Anspruch auf Überstundenzuschläge wird zum 30. September 2017 fällig und kann somit bis zum 31. März 2018 schriftlich beantragt werden.

Wichtig ist, dass alle „zu viel“ geleisteten Überstunden schriftlich festgehalten werden.

Die Höhe der Zeitzuschläge beträgt 30 Prozent bei den Entgeltgruppen 1 bis 9 und 15 Prozent in den Entgeltgruppen 10 bis 15.

Wir empfehlen Mitgliedern, die von dieser neuen Rechtsprechung erfasst sind, die auf unserer Homepage bereitgestellten Musteranträge unter Wahrung der Ausschlussfrist (6 Monate auch rückwirkend ab Antragstellung) bei der zuständigen Personalstelle einzureichen. Lasst euch den Eingang bestätigen.


Mit freundlichen Grüßen

Der Landesbezirksvorstand


Antrag Teilzeitbeschäftigte

Antrag Wechselschicht und Antrag Schichtarbeit

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