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Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2018

Zuvielarbeit Feuerwehr ohne Ende

Foto: Zahlriche Kollegen standen auch wegen jahrelöang nicht ausbezahlten Überstunden vor der brennenden Tonne. Foto: GdP

Berlin. Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit seiner Entscheidung vom 12.12.2018 eine erste Entscheidung zur Problematik des finanziellen Ausgleichs für rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit bei der Berliner Feuerwehr für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 getroffen.

Hintergrund der Angelegenheit war, dass das beklagte Land in einer Mitarbeiterinformation vom 21.04.2008 mitgeteilt hatte, dass eine Verjährung etwaiger Ansprüche von der Behörde nicht geltend gemacht werde. Der dortige Kläger hatte bereits für die Jahre 2005 bis 2008 einen finanziellen Ausgleich für rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit durchgesetzt und wollte unter Berufung auf diese Mitarbeiterinformation nun noch den Betrag von 2001 bis 2004 einklagen. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche den nationalstaatlichen Regeln der Verjährung unterliegen und demzufolge verjährt sind. Allerdings hatte das Verwaltungsgericht in dieser Sache die Berufung zugelassen.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat dem Verwaltungsgericht Berlin im Wesentlichen zugestimmt und dahingehend argumentiert, dass das beklagte Land die Einrede der Verjährung erheben kann. Durch den Inhalt der Mitarbeiterinformation wird sie daran nicht gehindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Das OVG Berlin-Brandenburg sah nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falls keine besonderen Anhaltspunkte dafür, dass dem Grundsatz der Verpflichtung des Landes zur Einrede der Verjährung besondere Anhaltspunkte entgegenstehen.
Das OVG hat allerdings in der Sache die Revision zugelassen, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Problematik beschäftigen muss. Die GdP geht davon aus, dass die betroffenen Kolleginnen und Kollegen in ihrem eigenen individuellen Fall von der Gegenseite schriftlich die Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erhalten haben, sodass in diesem Fall zunächst nichts weiter zu unternehmen sein wird. Wir werden das Verfahren bzw. die Verfahren, die zum Bundesverwaltungsgericht gehen, weiter verfolgen und rechtzeitig unaufgefordert darüber informieren.

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