Verpflegungsgeld ist Entgeltbestandteil nach dem AAÜG – Mehr Rente für DVP-Kollegen möglich
Seinerzeit bestand eine hohe Fluktuation in der Polizei, die durch die Erhöhung des Entgeltes beendet werden sollte. Die Kollegen der DVP waren hinsichtlich des Verdienstes anderer bewaffneter Organe bzw. gegenüber der Wirtschaft schlechter gestellt. Viele Polizisten quittierten aus diesem Grund den Dienst. Zudem sollte die Angleichung der Gehälter sich positiv auf die Qualifizierung des Kaderbestandes auswirken. Das LSG folgte damit der Argumentation zum Entgeltcharakter des Verpflegungsgeldes. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, kann aber durch das BSG nach einer entsprechenden Beschwerde zugelassen werden. Die Erfolgsaussichten schätzte das LSG als sehr gering ein.
Die Kollegen, die noch keinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beim Polizeipräsidenten gestellt haben, sollten das unbedingt tun und auch die Besoldungsnachweise sichern. Die Zeiträume, in denen das Verpflegungsgeld gezahlt wurde bzw. die entsprechende Höhe, müssen belegt werden. Das Verpflegungsgeld wurde in unterschiedlicher Höhe gezahlt und auch nur dann, wenn keine Vollverpflegung erfolgte. Soweit Verfahren vor den Sozialgerichten anhängig sind, werden diese nach dem derzeitigen Stand erfolgreich sein. Sollten Rückfragen bestehen, steht Ihnen Rechtsanwalt Thomas Woelke gerne in seiner Beratungszeit am Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Geschäftsstelle (Kurfürstenstraße 112, 10787 Berlin) zur Verfügung.