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Verpflegungsgeld ist Entgeltbestandteil nach dem AAÜG – Mehr Rente für DVP-Kollegen möglich

Während der Zugehörigkeit zur Deutschen Volkspolizei (DVP) erhielten diejenigen, die nicht an der Vollverpflegung teilgenommen hatten, Verpflegungsgeld. Ein Kollege beantragte jetzt die Feststellung, dass das ihm während der Zugehörigkeit zur Deutschen Volkspolizei (DVP) gezahlte Verpflegungsgeld Entgeltbestandteil war und damit bei der Berechnung der Rente ebenfalls Berücksichtigung finden sollte. Er hat Recht bekommen.

Als Angestellter der DVP gehörte er zu einem Sonderversorgungssystem und unterfiel dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Polizeipräsident hat gemäß seiner Verpflichtung die tatsächlich jährlich erzielten Entgelte der Deutschen Rentenversicherung für die Berechnung der Rente gemeldet, aber das Verpflegungsgeld nicht mit einbezogen. Nach seiner Rechtsauffassung habe es sich nicht um Arbeitsentgelt gehandelt. Vielmehr sei es eine sozialpolitische und fürsorgliche motivierte Zahlung gewesen, die u.a. die Einsatzbereitschaft der Dienstkräfte durch bessere Verpflegung erhöhen sollte. Nachdem der Kollege bereits vor Verwaltungsgericht Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.10.2014, Az.: B 5 RS 2/13 R) Recht bekommen hat, entschied jetzt auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.02.2016, Az.: L 16 R 649/14) zu seinen Gunsten und folgte damit unserer Argumentation. Aufgrund der Recherche engagierter Kollegen konnten wir in dem Verfahren einen Beschluss des Präsidiums des Ministerrates über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld von 1960 und dessen Begründung vorlegen. Auch hieraus wurde der Entgeltcharakter deutlich.

Seinerzeit bestand eine hohe Fluktuation in der Polizei, die durch die Erhöhung des Entgeltes beendet werden sollte. Die Kollegen der DVP waren hinsichtlich des Verdienstes anderer bewaffneter Organe bzw. gegenüber der Wirtschaft schlechter gestellt. Viele Polizisten quittierten aus diesem Grund den Dienst. Zudem sollte die Angleichung der Gehälter sich positiv auf die Qualifizierung des Kaderbestandes auswirken. Das LSG folgte damit der Argumentation zum Entgeltcharakter des Verpflegungsgeldes. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, kann aber durch das BSG nach einer entsprechenden Beschwerde zugelassen werden. Die Erfolgsaussichten schätzte das LSG als sehr gering ein.

Die Kollegen, die noch keinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beim Polizeipräsidenten gestellt haben, sollten das unbedingt tun und auch die Besoldungsnachweise sichern. Die Zeiträume, in denen das Verpflegungsgeld gezahlt wurde bzw. die entsprechende Höhe, müssen belegt werden. Das Verpflegungsgeld wurde in unterschiedlicher Höhe gezahlt und auch nur dann, wenn keine Vollverpflegung erfolgte. Soweit Verfahren vor den Sozialgerichten anhängig sind, werden diese nach dem derzeitigen Stand erfolgreich sein. Sollten Rückfragen bestehen, steht Ihnen Rechtsanwalt Thomas Woelke gerne in seiner Beratungszeit am Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Geschäftsstelle (Kurfürstenstraße 112, 10787 Berlin) zur Verfügung.

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