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Verpflegungsgeld war Arbeitsentgelt – Druck auf Berlins PPr wächst

Landessozialgericht Sachsen entscheidet in zwei Verfahren für DVP-Angehörige

In einem Verfahren, das wir erfolgreich für Berliner Kolleginnen und Kollegen führen konnten, erkannte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bereits im Februar 2016 an, dass das den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (DVP) seinerzeit gezahlte Verpflegungsgeld Arbeitsentgelt war. Der Polizeipräsident wurde verpflichtet, das Verpflegungsgeld bei der Meldung der jährlichen Arbeitsentgelte (sog. Entgeltbescheid) an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu berücksichtigen.

Die GdP hat daraufhin den Kolleginnen und Kollegen geraten, beim hierfür zuständigen Polizeipräsidenten in Berlin einen Überprüfungsantrag ihres Entgeltbescheides zu stellen. Dieser aber lehnt trotz der Entscheidung weiterhin die Anerkennung des Verpflegungsgeldes ab und bleibt der Meinung, die jeweiligen Anträge nicht bescheiden zu müssen. Bei der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg habe es sich um eine Einzelfallentscheidung gehandelt. Zudem gebe es für ihn hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung. Er verweist dazu stets auf noch anhängige Verfahren vor den Landessozialgerichten in Sachsen und in Mecklenburg-Vorpommern. Zwischenzeitlich hat im Übrigen auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Urteil vom 13.10.2016 (Az.: L 3 RS 11/15) ebenfalls zugunsten der Angehörigen der DVP entschieden. Die Landesregierung setzt dieses Urteil aktuell generell um und überprüft die Entgeltbescheide von sich aus. Dabei soll sowohl das Verpflegungsgeld als auch das etwaig gezahlte Bekleidungsgeld an die DRV gemeldet werden. Erst Ende Januar hat das Landessozialgericht Sachsen in zwei weiteren Verfahren zugunsten der Angehörigen der DVP entschieden (Urteil vom 23.01.2018 Az.: L 4 RS 226/15 ZVW und L 4 RS 232/15 ZVW).

Ob der PPr in Berlin seine Rechtsauffassung jetzt dann mal ändert, bleibt offen. Aktuell haben wir mehrere Untätigkeitsklagen auf den Weg gebracht, der Druck auf ihn wächst zunehmend. Für uns ist klar, ein weiteres Hinausschieben ist für viele Kolleginnen und Kollegen, allein schon aus Altersgründen, nicht hinnehmbar.

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