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Verpflichtung, Urlaub zu nehmen – Nichts da!

Deine GdP klärt Deine Fragen zu Deinem Urlaub im Beamtenbereich

Foto: GdP Berlin

In den letzten Tagen kursierte ein wenig Unsicherheit, was den Umgang mit Urlaub während der Corona-Zeit angeht. Vergangene Woche hat die Gewerkschaft der Polizei (GdP) auf Bundesebene bereits eine Info für den Tarifbereich veröffentlicht. Eure GdP Berlin liefert heute noch eine für unsere Beamtinnen und Beamten. Seid Ihr verpflichtet, Urlaub zu nehmen, wenn es zu Behördenschließtagen kommt? Nein, das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam hat die Frage deutlich geklärt. Außerdem ist genehmigter Urlaub zu gewähren, er kann aber auch hinausgeschoben und abgebrochen werden.

Keine Verpflichtung, Urlaub zu nehmen

Beamtinnen und Beamte sind nicht verpflichtet, an bestimmten Behördenschließtagen Erholungsurlaub zu nehmen. Der Dienstherr darf zwar an einzelnen Tagen in Wahrnehmung seines Organisationsrechts Dienststellen schließen, jedoch nicht auf dem Rücken der Beschäftigten. Der Verzicht auf die Dienstleistung ist sein gutes Recht. Das ermächtigt ihn aber nicht dazu, geltendes Recht zu brechen und Beamtinnen und Beamten ohne deren Einverständnis Urlaub aufzuzwingen. Zur Wahrnehmung des Dienstrechts müssten diese entweder beschäftigt werden oder auf Kosten des Dienstherrn frei bekommen. (VG Potsdam Urteil vom 23.09.2019, Az.: 2 K 2857/19).

Genehmigter Urlaub ist zu gewähren

Daraus folgt, dass niemand gezwungen werden kann, sofern noch kein Urlaubsantrag gestellt wurde. Gleichzeitig ist bereits genehmigter Urlaub zu gewähren. Er kann nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) ausnahmsweise widerrufen werden. Das ist dann möglich, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Im Gegenzug besteht dann nach Reisekostenrecht ein Entschädigungsanspruch für entstandene Mehraufwendungen.

Hinausschiebung / Abbruch des genehmigten Urlaubs

Darüber hinaus können Beamtinnen und Beamte prüfen lassen, ob es möglich ist, bereits genehmigten Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen (§ 8 Abs. 2 EUrlV). Die momentan von der Bundes- und Landesregierung angeordneten Maßnahmen führen dazu, dass Möglichkeit und Zweck des Urlaubs – die gewünschte Erholung – nicht erfüllt werden kann. Der Dienstherr hat dem Wunsch zu entsprechen, wenn das mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist. Bei Ablehnung muss er nachweisen, dass die gewünschte Verschiebung den Dienstbetrieb gefährdet. Zu beachten ist, dass die Urlaubsgewährung zu einem späteren Zeitpunkt dann auch die Belange der anderen Kolleginnen und Kollegen mit einbeziehen muss. Sie genießen einen Vertrauensschutz. Gegebenenfalls müssen dann Lücken in der Urlaubsplanung genutzt werden. Bitte habt dabei stets Eure Urlaubsverfallsfristen im Blick! Sie laufen weiter.

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