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Einigungsempfehlung der Schlichter

Berlin.

Den folgenden Vorschlag haben die Schlichter unterbreitet

I. Anhebung der Vergütung

1. Allen Beschäftigten wird - alsbald nach dem 1. Januar 2003 - eine Einmalzahlung gewährt, die 7,5 Prozent des jeweiligen Monatsgehaltes, jedoch nicht mehr als 216,00 Euro im Tarifgebiet West bzw. 194,40 Euro im Tarifgebiet Ost beträgt. Berechnungsbasis der Einmalzahlung sind die Bezüge des Monats November 2002. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit.
2. Die Grundvergütungen werden ab 1. Januar 2003 um 2,4 Prozent und ab 1. Januar 2004 um weitere 0,6 Prozent erhöht.

3. Mindestlaufzeit bis zum 30. April 2004.

4. Die Zuwendung bleibt bis zum 30. April 2004 eingefroren.

II. Entlastungsfaktoren

1. Der sogenannte AZV-Tag entfällt mit Wirkung ab 1. Januar 2003 (geschätzte Entlastungswirkung: 0,45 Prozent).

2. In den Jahren 2003 und 2004 werden die Vergütungen der neu Eingestellten um jeweils ein Jahr um eine Gruppe abgesenkt (geschätzte Entlastungswirkung 0,15 Prozent: im ersten Jahr 0,1 Prozent, im zweiten Jahr 0,2 Prozent) .
Der Arbeitgeber kann hiervon in Einzelfällen Ausnahmen machen.

III. Angleichung Ost-West

1. Die Löhne und Vergütungen der Beschäftigten Ost werden in sechs Jahresstufen tarifvertraglich verbindlich bis 31. Dezember 2007 an die Vergütungen im Tarifgebiet West angeglichen.

2. Ab 1. Januar 2003 erfolgt eine Angleichung um 1 Prozent, ab 1. Januar 2004 eine weitere Angleichung um 1,5 Prozent. Die Höhe der Angleichung in den vier folgenden Stufen bleibt künftigen Tarifverhandlungen vorbehalten.

3. Die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost zahlen zum Aufbau des Kapitaldeckungsstocks ihrer jeweiligen Zusatzversorgungs-Einrichtung einen Betrag in Höhe von 0,2 Prozent parallel zu je 1 Prozent der Anpassungsstufen gemäß Ziffer 1 und 2, jedoch nicht mehr als der vom Arbeitgeber gezahlte Beitrag.

4. Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung im Tarifgebiet Ost wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

IV. Neugestaltung des Tarifrechts öffentlicher Dienst

Die Tarifvertragsparteien schließen die in der Anlage beigefügte "Prozessvereinbarung" ab.

Sie verpflichten sich, den Neugestaltungsprozess bis zum 30. April 2004 abgeschlossen zu haben.

Regelungstatbestände, die in den Verhandlungen nicht abschließend vereinbart wurden, dürfen bis zur endgültigen Vereinbarung nicht in Lohn- und Vergütungsverhandlungen einbezogen werden.

V. Beschäftigungssicherung

Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. Die Regelung tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

(Hans Koschnick) (Dr. Hinrich Lehmann-Grube)
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