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GdP-Rechtsschutz erneut erfolgreich

Berlin.

In einem Rechtsstreit eines unserer Mitglieder gegen das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat die 86. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin am 31.3.2004 der Klage unseres Mitgliedes im Wesentlichen stattgegeben.

Es ging, wie bereits in einer anderen Angelegenheit, um das grundsätzliche Problem, ob bei einem Wechsel eines Arbeitnehmers innerhalb des öffentlichen Dienstes Berlins die gewährte Wechselschichtzulage auf den „Besitzstand“ nach der Beschäftigungssicherungsvereinbarung angerechnet werden muss. Die Senatsverwaltung für Inneres meint ja und wir meinen nein. Das Gericht folgte aber unserer Rechtsauffassung, da gerade der Charakter der vorgenannten Zulage im Wesentlichen der ist, dass eine Erschwernis ausgeglichen werden soll. Insoweit ergibt sich auch aus dem Text der Beschäftigungssicherungsvereinbarung eindeutig, dass die dem Kläger zustehenden Schicht- und Wechselschichtlohnzuschläge nicht verrechnet werden dürfen. Das Land wird, wie aus den Aussagen der Prozessvertreterin zu entnehmen war, in Berufung gehen.
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