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Anrechnung der Arbeitszeit im Krankheitsfall

FAM

Potsdam.

Der Abteilungsleiter IV, Herr Storbeck, bestätigte nun als „kleinsten gemeinsamen Nenner“ eine Neuregelung der Anrechnung der Arbeitszeit im Krankheitsfall.

Die Dienstvereinbarung FAM wird unter Punkt 3.7 verändert:
    „Bei Krankheit gilt im Zeitraum von 14 Kalendertagen die für den jeweiligen Tag vorgeplante Dienstzeit als erbracht. Ab dem 15. Kalendertag erfolgt eine Anrechnung der Arbeitszeit entsprechend dem täglichen Soll des Arbeitszeitkontos.“
    (Fast wortgleich unsere Formulierung/Forderung; statt geforderter 5 Wochen sind es 14 Tage)

Die Software FAM soll entsprechend angepasst werden.

Frühstmögliche Umsetzung 01.07.2009.

Damit wird ein wesentlicher Knackpunkt von FAM, insbesondere für die Kolleginnen und Kollegen, die sich für die Beibehaltung des 5-Schichten-Modells entschieden haben, weitestgehend behoben.

Die Gewerkschaft der Polizei hat die Probleme im Rahmen von FAM nicht zu verantworten. Aber wir setzen uns für Lösungen ein.

Wer sonst außer uns?

Euer GdP-Team
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