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38,5-Stunden Woche: In der Sache Recht erhalten-dennoch kein Freizeitausgleich

Urteil des Verwaltungsgerichts in Potsdam

Potsdam.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte die Frage zu klären, welche Arbeitszeit für die Beamten des Landes Brandenburg nach Auslaufen der Übergangsvorschriften des Einigungsvertrages am 1.Oktober 1992 bis zum 12.März 1999 (Inkrafttreten AZV Pol) galt. Auch ging es darum, ob den Beamten ein entsprechender Ausgleich für die evtl. zuviel geleistete Arbeitszeit zusteht.

Die GdP Brandenburg hatte dieses Thema im Januar 2001 aufgegriffen und eine Umsetzung der für die (Ost-) Bundesbeamten bereits erfolgreich erstrittenen Regelung auch für die Brandenburger (Polizei-) Beamten gefordert. Die überwiegende Mehrzahl der Beamten hatte entsprechende Anträge zur Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und Vergütung der evtl. zuviel erbrachten Arbeitsleistung gestellt.