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Voller Ortszuschlag trotz Arbeitszeitabsenkung

Sozialtarifvertrag

Potsdam.

Wichtiges Urteil des LAG Sachsen-Anhalt gilt auch für Brandenburger Angestellte

Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (LAG) hat am 10.5.2006 ein für die Arbeitnehmer wichtiges Urteil gefällt. Es hat die vom Land vorgenommene Kürzung des Ortszuschlages nach § 29 BAT-O infolge des TV LSA 2004/2007, wo eine Arbeitszeitabsenkung auf 38 bzw. 37 Stunden vereinbart wurde, für unwirksam erklärt.

Grundsätzlich sei der Ortszuschlag als Bestandteil der Vergütung zwar von der Kürzung betroffen, allerdings hätten die Tarifvertragsparteien in § 29 Abs. 5, 34 Abs. 1 Satz 1 BAT-O eine Ausnahme gemacht.

Der Ortszuschlag ist also ungekürzt auszuzahlen!
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt. Gleichwohl müssen entsprechende Ansprüche fristwahrend geltend gemacht werden, um sie später ggf. durchsetzen zu können.

Die Regelungen im Sozialtarifvertrag Sachsen- Anhalt sind mit denen des Sozialtarifvertrages Brandenburg inhaltlich identisch. Somit würde bei Rechtskraft des Urteiles auch für unsere Tarifbeschäftigten ein Anspruch auf Zahlung des ungekürzten Ortszuschlages entstehen.

Wir weisen darauf hin, dass nach der tariflichen Ausschlussfrist von § 37 TV-L (früher § 70 BAT-O) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurden.

Etwaige Ansprüche auf Auszahlung des ungekürzten Ortszuschlages müssen demnach schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Zumindest für die letzten 6 Monate sollten also alle Angestellten vorsorglich ihre Ansprüche geltend machen.

Ein entsprechendes Antragsschreiben kann bei den Kreisgruppen abgefordert werden.

Euer GdP-Team
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