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Versorgungsabschlag bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Potsdam.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Mai diesen Jahres entschieden, dass bei teilzeitbeschäftigten und beurlaubten Beamten zumindest ab dem 17. Mai 1990 kein Versorgungsabschlag mehr vorgenommen werden darf.

Das Urteil stützt sich auf die Entscheidung des EuGH vom 23. Oktober 2003, wonach §14 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 BeamtVG einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 141 EG darstellt. Die frühere Abschlagsregelung treffe überwiegend teilzeitbeschäftigte Frauen.

Der DGB wird den Bundesinnenminister und den Bund-/Länderarbeitskreis Versorgung auffordern, dafür Sorge zu tragen, dass alle Versorgungsempfänger, bei denen ein Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung vorgenommen wurde, neu beschieden werden.

Dies soll auch dann gelten, wenn bisher kein Widerspruch oder ein Rechtsmittel gegen den bisherigen Versorgungsbescheid eingelegt wurde. Darüber hinaus fordert
der DGB als Spitzenorganisation gemäß § 94 Bundesbeamtengesetz, dass die Neuberechnung der Versorgung auch für Zeiten vor dem 17.05.1990 zu gelten hat.

Wir werden weiter berichten.

Euer GdP-Team
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