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Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung Brandenburg ist seit 7. Juni 2014 in Kraft!

Unter anderem ist ein einheitlicher altersunabhängiger Urlaubsanspruch von 30 Tagen geregelt.

Potsdam.

Die Landesregierung Brandenburg hat am 6. Mai 2014 die Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung (EUrlDBV) beschlossen. Sie wurde am gleichen Tag verkündet. Damit sind die Veränderungen in der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung am 7. Juni 2014 in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung ist die Neuregelung der altersunabhängigen Urlaubsdauer und das rückwirkend für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013.


Die neue Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung (EUrlDBV) sowie das diesbezügliche Rundschreiben des Innenministeriums mit Hinweisen zu den wichtigsten Änderungen können unter www.gdp.de Informationssystem Föderalismusreform (ISF) heruntergeladen werden. (Vorheriges Login in den Mitgliederbereich erforderlich).

Die wesentlichsten Änderungen kurz zusammengefasst:

Altersunabhängiger Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Für die Beamtinnen und Beamten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, wird nunmehr ab dem laufenden Urlaubsjahr altersunabhängig ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr geregelt. Rückwirkend gilt dies für die Beamtinnen und Beamten, die bereits 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 im Beamtenverhältnis zum Land Brandenburg standen. Dieses Mehr an Urlaubsanspruch wird von Amts wegen dem jeweiligen Ansparkonto für den Erholungsurlaub gut geschrieben.

Für Beamte auf Widerruf gilt ein neuer Erholungsurlaubsanpruch von 27 Tagen. Da, wo in der Vergangenheit ein höherer Urlaubsanspruch bestand, ist Rechtsstandswahrung geregelt.

Wichtiger Hinweis zum Ansparkonto

Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses verfällt auch der angesparte Erholungsurlaubsanspruch (siehe §§ 8-10 EUrlDBV ).

Änderungen bei den Dienstbefreiungstatbeständen
(auszugsweise)

Auf Forderung der Gewerkschaft der Polizei wurde als neuer Dienstbefreiungstatbestand die Geburt des leiblichen Kindes aufgenommen. Damit wurde die bisherige Voraussetzung - Niederkunft der Ehefrau - entsprechend auf die Partnerin erweitert.

Weiterhin kann der Dienstvorgesetzte aus einem anderen, nicht näher definierten besonderen Grund Zusatzurlaub gewähren. Das ist Ausdruck der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherren.

Eindeutig geregelt ist nun auch die Dienstbefreiungsregelung zur Betreuung von erkrankten Kindern. Unabhängig von der Höhe der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten ist für jedes Kind bis zu vier Arbeitstagen Dienstbefreiung im Kalenderjahr zu gewähren. Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten, können darüber hinaus Dienstbefreiung bis zum Umfang von insgesamt 75 % der in § 45 SGB V für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden.

Nach Anwendung der entsprechenden Rundungsregelungen sind das 8 Arbeitstage bzw. 15, 19 oder 38 Arbeitstage
(siehe § 45 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 SGB V).


Euer GdP-Team
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