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Übernahmeanspruch für Polizeianwärter enthalten

Neufassung der Laufbahnverordnung Polizei LVPol

Potsdam.

In dem Entwurf der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg ist die von der GdP geforderte Übernahme der Auszubildenden und Studierenden endlich geregelt.

Die Gewerkschaft der Polizei ist gegenwärtig in der Beteiligung gemäß § 130 Landesbeamtengesetz zur Neufassung der Laufbahnverordnung Polizei.

Wichtigste Neuerung ist:

§ 15 Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung

Abs. 4

Zitat: „Nach der Bestehen der Laufbahnprüfung werden die Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.“

Noch vor Kurzem war die Landesregierung der Auffassung, die Übernahme nach Haushaltskriterien zu regeln. Was im Klartext bedeuten konnte, dass die Landesregierung nur so viele Anwärter übernimmt, für die nach 3 Jahren Ausbildung die finanziellen Mittel vorhanden sind. Darin bestand eine große Unsicherheit bei den Anwärtern, da bei Beginn der Ausbildung noch nicht klar war, wie sich nach 2 1/2 bzw. 3 Jahren Ausbildung die Haushaltslage des Landes Brandenburg gestaltet.

Die GdP hat diese offen gehaltene Übernahmeregelung mehrfach heftig kritisiert.

Jetzt ist es endlich gelungen, diesen Übernahmeanspruch wieder in der Laufbahnverordnung zu fixieren.

Damit wird den jungen Menschen nach ihrer -erfolgreichen- Ausbildung eine klare Perspektive im Polizeivollzugsdienst gegeben.

In unserer Stellungnahme haben wir zum § 28 Abs.2 - Übergangsregelungen- gefordert, dass der Übernahmeanspruch auch für die Polizeivollzugsbeamten gilt, die vor Inkrafttreten der neuen LVPol in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren, gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes eingestellt wurden.

Eine entsprechende Regelung fordern wir auch für unsere Auszubildenden im Tarifbereich (Übernahme für mindestens 1 Jahr nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung).

Die aktuelle Entwurfsfassung der LVPol -Stand 10.07.2009 mit Begründung sowie unsere Stellungnahme an den DGB können im GdP-Informationssystem Föderalismusreform (ISF) eingesehen und herunter geladen werden (Mitglieder-Login erforderlich)

zum ISF: www.gdp.de


GdP – Wir bleiben am Ball
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