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Neufassung der Laufbahnverordnung der Polizei

Überwiegend Verschlechterungen enthalten

Potsdam.

Der GdP und dem DGB wurde die Neufassung der Laufbahnverordnung der Polizei zur Stellungnahme zugeleitet. Im Nachfolgenden informieren wir über die wesentlichen Veränderungen und bitten um eure Meinung dazu.

Folgende neue bzw. geänderte Reglungen sind u.a. enthalten:
  • Wegfall der Regelung zum Wechsel zwischen Schutz- und Kriminalpolizei (§ 4)
  • Erklärung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dass die Anwärter eines Einstellungsjahrganges nach der Fachprüfung zu Beamten auf Probe ernannt werden (§ 5);
  • Einführung des Verwendungsaufstieges gehobener in den höheren Dienst bis A 14 (§§ 6 und 25)
  • Verkürzung der Probezeit nach dem Abschluss der Ausbildung mit „Sehr gut“ und „Gut“, wenn die dienstlichen Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen (§ 7)
  • Einführung einer Probezeit bei Besetzung höherwertiger Dienstposten – g.D. 9 bis 12 Monate; h.D. 12 Monate (§ 10)
  • Neureglung der Ausschreibungen ab A 12 (§ 12)
  • Neureglung der Pflicht zum Erhalt der körperlichen Leistungsfähigkeit (§ 14)
  • Zulassung zum Aufstieg erst nach Erreichen des 1. Beförderungsamtes; Erprobung auf dem Dienstposten für 9 (g.D.) bzw. 12 (h.D.) Monate nach Ablegung der Laufbahnprüfung (§16)
  • Wegfall des Übernahmeanspruches für den gehobenen Dienst (§ 20)
  • Entscheidung über den Aufstieg m.D. - g.D. durch die Leiter der Behörden und Einrichtungen (§ 21)
  • Einstellung im höheren Dienst nicht nur mit zweitem juristischen Staatsexamen sondern auch mit Universitäts- oder gleichstehendem Hochschulabschluss (§ 22)
  • Vor Verabschiedung der Verordnung in den Vorbereitungsdienst h.D. eingestellten Angestellten ist die bisherige Dienstzeit auf den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf anzurechnen (§ 30)
  • Nach Verabschiedung der Verordnung können Beamte des mittleren Dienstes, die das Auswahlverfahren zum Aufstieg in den gehobenen Dienst bereits einmal wiederholt haben, dieses erneut absolvieren, wenn die Vorraussetzungen der neuen Verordnung vorliegen (§30)

Es wird deutlich, dass es Verbesserungen aber auch Verschlechterungen gegenüber der alten LVO Pol gibt.

Über den Link könnt Ihr die Synopse von alter und neuer Verordnung nachlesen.

Wir bitten um eure Meinungsäußerungen bzw. Stellungnahmen dazu! Entweder per Fax 0331 747 32 99 oder Kontaktformular.

Euer GdP-Team
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