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Besoldungszuschuss für im Westen ausgebildete Beamte

Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 13. und 19.November 2003

Potsdam.

Das Bundesverfassungsgericht entschied in der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschuss gemäß § 4 der 2.BesÜV (Unterschiedsbetrag zur Westbesoldung) zu zahlen bzw. zu verwehren ist.

Im § 4 der 2. BesÜV Absatz 1 heißt es:

(1) Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 erhalten, wenn sie auf Grund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. [...]

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit den Verfassungsbeschwerden zweier Kläger aus Sachsen-Anhalt (m.D. und g.D; Justizbereich) auseinanderzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied gegen die zwei Kläger, indem es unter Befähigungsvoraussetzungen auch die allgemeine Schulbildung und Fachhochschulausbildung verstanden wissen wollte.
Zumindest für den mittleren und gehoben Dienst widersprach das Bundesverfassungsgericht dieser Auslegung und hob beide Entscheidungen auf. Das Bundesverwaltungsgericht muss sich nun erneut mit dieser Frage befassen.

Auch in der Polizei des Landes Brandenburg wurden Kolleginnen und Kollegen im bisherigen Bundesgebiet (insbesondere in Nordrhein-Westfalen) ausgebildet. Offen ist, ob die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts z.B. für die in Wuppertal ausgebildeten Polizeibeamten zutreffen.

Für die Kläger aus Sachsen-Anhalt hieß es: "Die Ausbildung sollte in Niedersachsen nach den dort geltenden Ausbildungsvorschriften abgeleistet werden." (Zitat aus dem Urteil des BVerfG)

Um ihre Ansprüche für den Fall einer positiven Entscheidung zu sichern, können Kolleginnen und Kollegen, die ihre Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten im bisherigen Bundesgebiet absolvierten, gegen die Festsetzung ihrer Dienstbezüge Widerspruch einlegen und die Zahlung des Zuschusses gemäß § 4 Absatz 1 der 2. BesÜV beantragen.

Die Urteile des BVerfG und Muster für den Widerspruch sind bei den GdP-Kreisgruppen erhältlich.

Euer GdP-Team
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