Verwendung auf einem höher bewerteten Dienstposten
Zulage gemäß § 46 Bundesbesoldungsgesetz
Vorausgegangen ist eine Auswahlentscheidung nach Leistung, Eignung und Befähigung!
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Sachsen-Anhalt stellte nunmehr klar, dass dieses wie eine vorweg genommene Beförderung anzusehen ist. Soweit dann diese Beförderung aber nicht erfolgt, ist § 46 Abs.1 und 2 BBesG anzuwenden.
Insbesondere ging das Gericht dabei auf die Fragen der dauerhaften Verwendung und der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ein.
D.h., der Beamte hat bei einer entsprechenden ununterbrochenen Verwendung nach dem 18. Monat Anspruch auf eine Zulage (Ausgleich der Differenz bis zu dem ausgeübten höherwertigen Amt).
Die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt ist rechtskräftig! *
Betroffene Kolleginnen und Kollegen haben die Möglichkeit, die ihnen aus unserer Sicht zustehende Zulage zu beantragen.
Nähere Informationen und Musteranträge dazu in Kürze bei euren Kreisgruppen bzw. online im Mitgliederbereich
Euer GdP-Team
* Nachtrag 11. Mai 2011: Das OVG S-A hat seine Rechtsauffassung mittlerweile revidiert
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Sachsen-Anhalt stellte nunmehr klar, dass dieses wie eine vorweg genommene Beförderung anzusehen ist. Soweit dann diese Beförderung aber nicht erfolgt, ist § 46 Abs.1 und 2 BBesG anzuwenden.
Insbesondere ging das Gericht dabei auf die Fragen der dauerhaften Verwendung und der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ein.
D.h., der Beamte hat bei einer entsprechenden ununterbrochenen Verwendung nach dem 18. Monat Anspruch auf eine Zulage (Ausgleich der Differenz bis zu dem ausgeübten höherwertigen Amt).
Die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt ist rechtskräftig! *
Betroffene Kolleginnen und Kollegen haben die Möglichkeit, die ihnen aus unserer Sicht zustehende Zulage zu beantragen.
Nähere Informationen und Musteranträge dazu in Kürze bei euren Kreisgruppen bzw. online im Mitgliederbereich
Euer GdP-Team
* Nachtrag 11. Mai 2011: Das OVG S-A hat seine Rechtsauffassung mittlerweile revidiert