Wichtige Neuerungen insbesondere für Polizeivollzugsbeamte
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes im Landtag verabschiedet
Vor dem Hintergrund „Gewalt gegen Polizeibeamtinnen und –beamte“ wurde die Übernahme von nicht vollstreckbaren Schmerzensgeldansprüchen unserer Kolleginnen und Kollegen durch den Dienstherrn eingeführt. Damit wird eine lang erhobene Forderung der Gewerkschaft der Polizei erfüllt.
Wichtig: Anders als noch im ersten Gesetzentwurf vorgesehen, bedarf es nicht mehr mehrerer erfolgloser Vollstreckungsversuche. Einer genügt. Dieses hatten wir im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingefordert.
Zu der Regelung im Einzelnen:
- Betrifft rechtskräftig festgestellte Schmerzensgeldansprüche/-Forderungen aus in Ausübung des Dienstes erlittenen Verletzungen/Schädigungen.
- Mindestgrenze für die Übernahme durch den Dienstherrn 300 €.
- Die Übernahme der Ansprüche ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach Rechtskraft des Urteils oder des gerichtlichen Vergleichs zu beantragen.
- Für vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Schmerzensgeldansprüche, wo die 2 Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist, kann der Antrag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden.
- Ansprüche/Leistungen gemäß BeamtVG (Unfallausgleich/Unfallentschädigung) werden angerechnet bzw. führen zur Ablehnung des Antrages.
Für die Beantragung der Übernahme ihrer Schmerzensgeldansprüche beraten wir unsere
GdP-Mitglieder gerne und werden darüber informieren, sobald die Verfahrensweise fest steht.
Euer GdP-Team