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Problem Einstellungshöchstaltersgrenzen

Oranienburg.

Bewerber für den Beamtendienst und insbesondere für den Polizeivollzugsdienst unterliegen gewissen Einstellungshöchstaltersgrenzen. Bewerber, die am Auswahlverfahren teilnehmen, dieses bestehen, und zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Einstellungshöchstalter überschreiten, bekommen eine Einstellungzusage unter dem Vorbehalt, dass für ihre Einstellung eine Ausnahmegenehmigung des Innen-sowie des Finanzministeriums erfolgen muss.

Im Jahr 2015 wurden diese Ausnahmegenehmigungen seitens des Finanzministeriums nicht gegeben!

Das Beamtenrecht unterliegt jedoch immer wieder Veränderungen. Oft sind es Gerichte, die solche Veränderungen einfordern. So auch in der Frage der Einstellungshöchstaltersgrenzen. Diese entsprechen im Land Brandenburg immer noch dem Stand von 2006. Mittlerweile hat bereits der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass die Einstellungshöchstaltersgrenzen z.T. nicht mit europäischem Recht vereinbar sind.

Einige Bewerber des Jahres 2015, die trotz erfolgreichem Bestehen des Auswahlverfahrens wegen der fehlenden Ausnahmegenehmigung nicht eingestellt werden konnten, haben sich per verwaltungsgerichtlichem Eilverfahren diese Einstellung erkämpft.

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