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Bundesverfassungsgericht legt Lohnuntergrenze für Beamte fest

Richterbesoldung in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

Karlsruhe.

In seinem Grundsatzurteil vom 5. Mai 2015 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsmäßigkeit der R-Besoldung für Richter und Staatsanwälte überprüft. Erstmals hat das BVerfG dabei einen Kriterienkatalog formuliert, der Richtlinien zur Einhaltung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation von Beamten definiert. Dies bedeutet, dass dadurch auch für Polizeibeamte eine konkrete Lohnuntergrenze bestimmt werden kann.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Richterbesoldung in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig ist und dort nachgebessert werden muss. Für die anderen Bundesländer und Beamtengruppen heißt dies allerdings nicht, dass sie ebenfalls auf eine Anhebung der Besoldungshöhe hoffen können.
Aber: Das neue dreistufige Prüfverfahren legt dem Dienstherren eine umfassende Begründungspflicht auf. Dabei lässt es ihm jedoch auch weiterhin einen großen Entscheidungsspielraum bei der Festlegung der Besoldung.

So erfolgt in einer ersten Stufe des Prüfverfahrens eine Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit fünf Vergleichsgrößen:

    • Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst
    • Entwicklung der Nominallöhne
    • Entwicklung des Verbraucherpreisindex
    • Verringerung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen
    • Unterschiedliche Besoldung des Bundes und der Länder

Wenn die unterschiedliche Entwicklung in drei der fünf geprüften Fälle innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen festgelegten Prozentsatz übersteigt, folgt im zweiten Prüfschritt eine Gesamtabwägung. In dieser Stufe wird untersucht, ob die in der ersten Stufe vermutete Unteralimentation gegebenenfalls gerechtfertigt ist. Dazu werden unter anderem die Qualität der Bewerber, die Verantwortung des Amtes und vergleichbare Einkommen in der Privatwirtschaft überprüft.

In der abschließenden dritten Stufe wird geprüft, ob anderen verfassungsrechtlichen Gründen, beispielsweise dem Verbot der Neuverschuldung, Vorrang gegeben werden muss.

Erst wenn in allen drei Stufen die vorgegebenen Kriterien erfüllt sind, liegt eine verfassungswidrige Unteralimentation vor, gegen die eine Klage Aussicht auf Erfolg hätte.

Durch ein nun standardisiertes Verfahren wird die Festlegung der Besoldungshöhen transparenter und überprüfbar. Andererseits hat das Gericht bestätigt, dass der Dienstherr gegen einzelne Parameter, beispielsweise den Quervergleich mit anderen Bundesländern, verstoßen kann, ohne dass die Einhaltung des Alimentationsprinzips dadurch in Frage gestellt wird.

Inwieweit die Beamtenbesoldung in Brandenburg die Grenze einer verfassungsgerichtlich vorliegenden Unteralimentation überschritten bzw. diese erreicht hat, ist noch offen. Eines steht jedoch jetzt bereits fest: Willkürliche Kürzungen wie beim Weihnachtsgeld oder die Abkopplung der Beamtenbesoldung von der Tarifentwicklung werden in Zukunft weitaus schwerer zu begründen sein.

Weiterführende Informationen unter: www.gdp.de

Euer GdP Team

Foto: Uschi Dreiucker - pixelio.de
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