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Kennzeichnungspflicht

Verwaltungsgericht Potsdam lehnt Klagen ab-Namensschilder müssen vorerst weiterhin getragen werden

Musterverfahren der GdP

Potsdam.

Am 8. Dezember 2015 wurden vor dem Verwaltungsgericht in Potsdam in erster Instanz die Klagen zweier Polizeivollzugsbeamter - Musterkläger für die Gewerkschaft der Polizei - zum Tragen von Namensschildern bzw. Ziffernkombinationen (geschlossene Einsätze) verhandelt.

Nach einer kurzen Erörterung der Sach- und Rechtslage und dem Stellen der Anträge beider Parteien wurden die Klagen unserer beiden Kläger - stellvertretend für alle Polizeivollzugsbeamten - abgewiesen. Wichtig für uns ist jedoch dabei, dass die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg zugelassen wurde.

Mit Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes vom 9. Juni 2011 wurde die generelle Verpflichtung zum Tragen von Namensschilder für alle Polizeivollzugsbeamten gesetzlich normiert. Bei einem Einsatz geschlossener Einheiten soll das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung (Nummerierung) ersetzt werden. Inhalt, Umfang und Ausnahmen von dieser Trageverpflichtung regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.

Die Gewerkschaft der Polizei brachte eine Verfassungsbeschwerden gegen diese gesetzliche Verpflichtung sowie auch Verwaltungsgerichtsklagen auf den Weg. Das Landesverfassungsgericht Brandenburg entschied im Juni 2014, die Verfassungsbeschwerden nicht anzunehmen, Es sei vorher der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten. Erst nach Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt eine Anrufung des Verfassungsgerichts in Betracht.

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Potsdam

Die Klagen gegen die Kennzeichnungspflicht stützen sich auf das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weiterhin auf den Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie auf einen Verstoß gegen die Fürsorge und Schutz durch den Dienstherren gegenüber seinen Polizeibediensteten.

Die vorsitzende Richterin betonte im Zuge der Erörterung der Sach- und Rechtslage, dass das Verwaltungsgericht die Verfassungswidrigkeit selbst nicht feststellen kann. Es könne höchstens Bedenken formulieren, in deren Folge ein Vorlagebeschluss zum Verfassungsgericht möglich wäre. Das Verwaltungsgericht könne nur prüfen, ob der Gesetzgeber durch die gesetzlich normierte Kennzeichnungspflicht Grenzen der Vertretbarkeit bzw. der Willkürfreiheit überschritten hat. Weiterhin verwies das Gericht auf die, durch den Gesetzgeber gegebene Möglichkeit, Inhalt, Umfang und vor allem Ausnahmen der Tragepflicht durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.

Sobald der Verdacht besteht, dass der Schutz der Interessen der eingesetzten Beamtinnen und Beamten verletzt werden könnte, besteht die Möglichkeit, das Namensschild abzunehmen. Unsere Kläger betonten, dass in laufenden Einsätzen nur schwer einfach mal so auf die Schnelle das Namensschild abgenommen bzw. verdeckt werden kann. Dass der von der Einsatzmaßnahmen betroffene Bürger das Recht auf eine Legitimation des handelnden Polizeibeamten hat, ist unstrittig und war bereits auch vorher im Polizeigesetz geregelt. Nicht zu akzeptieren ist, dass unbeteiligte Dritte ebenfalls den Namen der im Auftrag des Staates handelnden Polizeivollzugsbeamten zur Kenntnis erhalten und diesen ggf. per Foto und Video festhalten können. Einer unserer Kläger betonte, dass er nicht möchte, dass sein Gesicht und sein Name auf irgendwelchen Internetseiten erscheinen.

Weiterhin wurde diskutiert, dass auch die Nummerierung von eingesetzten Polizeivollzugsbeamten leicht ausspähbar und zuordenbar ist. Jedoch besteht hier ein gewisser Schutz für die einzelnen Kolleginnen und Kollegen. Die Verwendung von Nummerierungen für Kolleginnen und Kollegen des Wach- und Wechseldienstes wäre schon eine Lösung, insbesondere wenn dieses mit einer weitestgehenden Sperrung im Melderegister - wie in Berlin möglich - verbunden wird.

Die vorsitzende Richterin teilte am Ende der Erörterung mit, dass, wenn das Gericht entscheidet, auf jeden Fall die Berufung zugelassen wird. Eine Sprungrevision komme nicht in Frage, da die Beklagtenseite (das Polizeipräsidium) dem entgegengetreten ist.

"Entscheidung ergeht am Ende des Sitzungstages." Die Verhandlung war beendet.

Unser Rechtsanwalt Herr Dr. Bernfried Helmers informierte uns dann am späten Nachmittag über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Die Klagen wurden abgewiesen; die Berufung jedoch zugelassen. Uns bleibt nunmehr der Rechtsweg vor das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg.

Euer GdP-Team
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