Zum Inhalt wechseln

Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos (Revierpolizisten) im Internet

Forderung des Dienstherrn

Potsdam.

Seit Jahren ist es ein Reizthema: die Veröffentlichung von Fotos unserer Revierpolizisten im Internet. Bereits vor Jahren löste die Verfügung von damals Innenminister Schönbohm kontroverse Diskussionen unter unseren Kolleginnen und Kollegen aus. Viele fühlten sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Wer nicht freiwillig bereit war, seine Einwilligung zu geben, hatte meist einen sehr kurzfristigen Termin bei seinem Vorgesetzten. Dort wurde ihm natürlich „nicht“ mit Konsequenzen gedroht, Versetzung in andere Bereiche angedeutet oder gar auf einen Karriereknick hingewiesen.

In den meisten Fällen haben dann unsere Kolleginnen und Kollegen, um weiteren Gesprächen dieser Art aus dem Weg zu gehen, in eine Veröffentlichung eingewilligt.

Die Gewerkschaft der Polizei hatte nach Rücksprache mit der Brandenburger Datenschutzbeauftragten mehrfach darauf hingewiesen, dass einer Veröffentlichung von Bildern im Internet die ausdrückliche persönliche Einwilligung der Kollegin oder des Kollegen zu Grunde liegen muss. Wurde dagegen verstoßen, so bot die GdP ihren Mitgliedern natürlich Rechtsschutz an. Und unsere Erfolgsaussichten waren/ sind in dieser Sache sehr gut.

Jetzt beginnt diese Diskussion erneut, ohne dass natürlich irgendjemand verantwortlich ist.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht hat mit Schreiben vom 15.01.2013 erneut auf die eigentlich bekannte Rechtslage hingewiesen.

Zitat:
    Nach § 19 Abs 1 Satz 2 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) dürfen Daten von Beschäftigten (hier Fotos) an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches (hier: Internet) nur übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt (entfällt hier), der Dienstverkehr es erfordert oder der Betroffene eingewilligt hat.

Für die Ausübung der Tätigkeit als Revierpolizist besteht kein dienstliches Erfordernis der Veröffentlichung von Bildern im Internet.

Das Recht am eigenen Bild besagt, dass jeder selbst entscheidet, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm verarbeitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Fazit: Zulässig ist eine Veröffentlichung nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen! Die Einwilligungserklärung ist schriftlich zu erteilen. Auch können Einwilligungserklärungen widerrufen werden.

Für die Datenschutzbeauftragte und die Gewerkschaft der Polizei ist dabei klar: Dem Polizeibeamten dürfen selbstverständlich auch keine Nachteile bei Verweigerung entstehen!

Euer GdP-Team

Die Antwort der Datenschutzbeauftragten an einen unserer Kollegen kann -entsprechend anonymisiert- im Mitgliederbereich herunter geladen werden
This link is for the Robots and should not be seen.