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Drohende Verjährung von Ansprüchen?

Altersdiskriminierende Besoldung

Potsdam.

Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen haben gegen ihre Besoldung nach den bis zum 31.12.2013 geltenden Dienstaltersstufen Widerspruch eingelegt. Einige Widersprüche wurden bereits 2011, die Mehrzahl jedoch in den Jahren 2012 und 2013 auf den Weg gebracht. Immer wieder fragen unsere Kolleginnen und Kollegen bei uns nach, ob sie nun etwas unternehmen müssen, dass ihre Ansprüche trotz ihres Widerspruchs letztlich nicht doch verjähren (Verwirkung).

Diese Frage stellte sich konkret angesichts des 31.12.2015 mit der Befürchtung, dass Ansprüche aus dem Jahr 2012 durch Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist verwirkt sein könnten.

Diese Sorge konnten und können wir unseren Kolleginnen und Kollegen nehmen.

Wir haben uns als Gewerkschaft der Polizei für unsere Mitglieder, die entsprechend gegen ihre Besoldung Widerspruch eingelegt haben, mehrfach mit dem Innen- und vor allem Finanzministerium auseinandergesetzt und die Fragen Verzicht auf Einrede der Verjährung, Verjährungshemmung und mögliche Verwirkung erörtert.

Letztlich konnte übereinstimmend festgehalten werden, dass es nicht erforderlich ist, zur Vermeidung der Verwirkung von Ansprüchen Klage zu erheben.

Nähere Informationen zur - durchaus komplizierten - Rechtslage und zur letztlich getroffenen Übereinkunft mit dem Ministerium der Finanzen findet ihr in unserer Ausgabe der Deutschen Polizei Januar 2016 (bereits online) und als gesonderte Information im Mitgliederbereich (login erforderlich).

Euer GdP-Team
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