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Gericht bestätigt Anrecht auf Stillzeiten

Dienstherr ist verpflichtet, Beamtinnen bis zum Abstillen ihres Kindes Stillzeiten zu gewähren

Nach einem abgelehnten Antrag auf Bewilligung von Stillzeiten gab das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder nun im Eilverfahren unserer Kollegin Recht und verpflichtet den Dienstherren mit einer einstweiligen Anordnung, ihr bis zum Abstillen Stillzeiten zu gewähren.

Vor Weihnachten ging bei uns noch ein erfreuliches Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt/Oder ein. Im Eilverfahren hatte eine Kollegin, unterstützt durch den GdP Rechtsschutz, gegen ihren negativen Bescheid über die Bewilligung von Stillzeiten geklagt. Das Gericht bestätigt, dass auf Grundlage § 7 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, stillenden Müttern auf ihr Verlangen Stillzeiten zu gewähren sind. Mindestens sind hierfür täglich zweimal eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Diese Regelung ist nicht auf das erste Lebensjahr des Kindes begrenzt. Maßgeblich ist nur, dass die Mutter stillt.

Die Behörde hatte den Antrag auf Stillzeiten mit dem Argument abgelehnt, dass nach einem Jahr das Säuglingsalter vorbei sei und das Stillen zum gedeihlichen Heranwachsen des Kindes nicht mehr als erforderlich angesehen werde. Auch sei der Dienstherr nicht verpflichtet, praktisch unbegrenzt bezahlte Stillzeiten zu gewähren.


Das Gericht stellt in seiner Urteilsbegründung klar, dass § 7 Abs. 1 Mutterschutzgesetz keine allgemeine Entlastung der Beamtin durch Verminderung ihrer Arbeitszeit zum Ziel hat. Vielmehr soll durch diese Vorschrift ein Ausgleich zwischen der Dienstleistungspflicht des Beamten und dem allgemeinen Schutzanspruch jeder Mutter hergestellt werden.
Im Gesetz wird der Begriff Säugling nicht verwendet und auch auf eine zeitliche Einschränkung wird ebenfalls bewusst verzichtet. Das Gericht führt dazu weiter aus, dass entsprechende Einschränkungen nach der Wesentlichkeitstheorie, wonach wesentliche Entscheidungen nur vom Gesetzgeber, nicht von der Verwaltung getroffen werden können, ausschließlich dem Gesetzgeber obliegen.


Wir freuen uns, dass wir unsere Kollegin mit unserem GdP Rechtsschutz unterstützen konnten und wünschen ihr und ihrem Nachwuchs auch für das kommende Jahr alles Gute!

Euer GdP Team
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