Zum Inhalt wechseln

Gesetz vom Landtag beschlossen

A8 und freie Heilfürsorge kommen zum 1.1.2019

Neben dem Landeshaushalt wurden gestern mit dem Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften 2018 die freie Heilfürsorge und die Anhebung des Einstiegsamtes A8 beschlossen und damit zwei zentrale Erfolge der GdP aus den Verhandlungen zur Erhöhung der Attraktivität umgesetzt.

Damit werden „die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes und des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 (...) am 1. Januar 2019 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 8 überführt.“ Nach den uns vorliegenden Informationen ist die Umstellung in der ZBB soweit vorbereitet, dass die Stellenhebung auch zum 1.1.2019 wirksam wird. Sollte es wider Erwarten aus technischen Gründen nicht mit den Januar-Bezügen ausgezahlt werden, wird es selbstverständlich rückwirkend mit den darauffolgenden Bezügen ausgezahlt.

Zur Einführung der freien Heilfürsorge heißt es im Gesetz: „Am 31. Dezember 2018 vorhandene Polizeivollzugsbeamte können bis zum 31. Dezember 2019 auf Antrag einmalig in die freie Heilfürsorge wechseln. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats Heilfürsorge, frühestens ab dem 1. Januar 2019.“ Dies bedeutet, dass alle Kolleginnen und Kollegen, die rechtzeitig den Wechsel beantragt haben, ab dem 1.1.2019 Anspruch auf die freie Heilfürsorge haben – unabhängig von dem Stand der Umsetzung. Die zuständigen Stellen sind gut vorbereitet und die entsprechenden Bescheinigungen werden zeitnah von der Dienststelle versendet.

Mit dieser Bescheinigung über den Anspruch auf Heilfürsorge ist der Kollege ab dem vermerkten Datum in der freien Heilfürsorge. Mit der Bescheinigung für die privaten Versicherungen muss jeder zu seiner PKV gehen und ggfs. Anwartschaftsversicherungen etc. abschließen. Sollte der private Krankenversicherer die Umstellung der Beitragseinzüge nicht rechtzeitig umstellen können, werden zu viel gezahlte Beiträge erstattet oder als Guthaben verrechnet.

Es kann passieren, dass bei den Kolleginnen und Kollegen, die schon in der Heilfürsorge sind, die Umstellung auf die freie Heilfürsorge nicht mit den Januar-Bezügen wirksam wird. Der Anspruch besteht dennoch zum 1.1.2019 und die im Januar zu viel abgezogenen 1,4 % Zuzahlung werden dann erstattet.

An dieser Stelle möchten wir uns bei allen Bediensteten der Zentralen Bezügestelle bedanken, die sehr bemüht sind, die gesetzlichen Vorgaben zeitnah umzusetzen. Die ZBB kann Regelungen erst umsetzen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen in Kraft getreten sind. Das bedeutet, nach der Veröffentlichung der Gesetze durch das Justizministerium.

Durch die vielen Änderungen - nicht nur im Polizeibereich - , die eine große Zahl von Beamten betreffen und auch durch die hohe Zahl von Widersprüchen gegen die Besoldung (an der die GdP nicht ganz unschuldig ist) haben die Bediensteten der ZBB jetzt besonders in der Weihnachtszeit enorm viel zu tun. Daher möchten wir uns nicht nur für die geleistete Arbeit bedanken, sondern auch um Verständnis werben, wenn neue Regelungen nicht immer direkt und sofort mit den nächsten Bezügen wirksam werden. Das Beispiel der Erschwerniszulagenverordnung zeigt ganz deutlich, dass Verzögerungen oft durch politische Entscheidungen und nicht der ZBB verursacht werden.

This link is for the Robots and should not be seen.