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Bundesverwaltungsgericht: Besoldung in Berlin verfassungswidrig

In seinem Urteil vom 22.09.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Besoldung in Berlin für die Besoldungsgruppen A9 - A12 zwischen 2008 und 2015 verfassungswidrig gewesen ist. Nun werden die Verfahren, insgesamt 8 von Polizei-, Feuerwehrbeamten und Richtern, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und auch des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg, dass die Besoldung in Berlin (mit der schlechtesten Besoldung bundesweit) nicht gegen die Verfassung verstößt, waren auf breite Verwunderung gestoßen. Bei der Prüfung der fünf Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht als erste Prüfstufe festgelegt hatte, stellte das Verwaltungsgericht keine evidente Unteralimentation fest. Es seien von den fünf Kriterien lediglich zwei erfüllt, somit sei die Besoldung verfassungsgemäß. Das OVG Berlin-Brandenburg folgte im Berufungsverfahren dieser Entscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nun revidiert. Es würden zwar nur zwei der fünf Parameter verletzt, jedoch handle es sich hierbei um zwei wesentliche Kriterien, die dazu auch noch erheblich überschritten wurden. Als wesentlich sieht das BVerwG den Vergleich der Besoldungsentwicklung zu den Tarifergebnissen und zum Verbraucherpreisindex an. Damit lägen ausreichend Indizien vor, um in der zweiten Prüfstufe die Besoldung umfassend zu betrachten.

Das Ergebnis fällt eindeutig aus. In der Pressemitteilung des BverwG heißt es: „Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt ein einheitliches Bild und lässt vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht zu.“

Im Vergleich verdienen die Beamten des Landes Berlin im Durchschnitt deutlich weniger als Vergleichspersonen mit ähnlicher Qualifikation und Verantwortung außerhalb des öffentlichen Dienstes, bei den Richtern sei außerdem die qualitätssichernde Funktion der Besoldung nicht mehr gegeben. Letztendlich sei sogar die absolute Untergrenze bei der Besoldung der Beamten unterschritten, die sich nach einem früheren Urteil des Bundesverfassungsgerichtes um mindestens 15% vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung abheben muss.

Da das Bundesverwaltungsgericht keine „Verwerfungskompetenz“ hat und damit keine bestehenden Gesetze aufheben kann, werden die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Und Brandenburg?

Wir warten immer noch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu Verfahren aus Brandenburg. Fest steht, dass eine verfassungswidrige Besoldung in den Jahren 2004 – 2014 vorgelegen hat. Aus diesem Grund hatte die Landesregierung in diesem Jahr mit dem Nachzahlungsgesetz versucht, einer Entscheidung des BVerfG vorgreifend, Schadensbegrenzung zu betreiben. Da in Brandenburg in diesem Zeitraum gegen mehrere Kriterien zum Teil auch massiv verstoßen wurde, wird es spannend, wie dieses Urteil dann letztendlich aussehen wird, was das Gericht der Landesregierung noch ins Stammbuch schreiben wird und ob das Nachzahlungsgesetz daraufhin noch einmal geändert werden muss.

Auch für die folgenden Jahre 2015, 2016 und 2017 könnte das Urteil Auswirkungen haben. In einem Schreiben vom Juni 2016 hat Finanzminister Görke dargelegt, dass in den Jahren 2015 und 2016 keine Unteralimentation vorliegt, da „nur“ zwei Kriterien verletzt wurden. Ein Blick auf die Zahlen zeigt, dass auch hier nicht nur knapp das Ziel verfehlt wurde, sondern eine deutliche Fehlentwicklung vorliegt. Folgt man dem Bundesverwaltungsgericht, könnte für diese beiden Jahre die nächste Entscheidung gegen die Landesregierung folgen.

Solange nicht etwas grundsätzlich an der Besoldungsstruktur geändert wird, kann man nur jedem Beamten raten, jedes Jahr Widerspruch gegen die Besoldung einzulegen. Einen entsprechenden Vordruck findet ihr hier.

Am Ende bleibt wohl nur, immer auf höchstrichterliche Urteile zu warten, da die Landesregierungen nicht in der Lage sind, ihre Bedienstete von sich aus verfassungskonform zu entlohnen. Hier stellt sich aber auch die Frage, ob eine Besoldung, die geradeso nicht verfassungswidrig ist, auch tatsächlich amtsangemessen sein kann.

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