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Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Stellungnahme der GdP

Potsdam.

Die Landesregierung Brandenburg beabsichtigt, das Brandenburgische Polizeigesetz (Bbg-PolG) zu novellieren. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde der Gewerkschaft der Polizei zur Stellungnahme zugeleitet.

Wesentliche Änderungen sind im Bereich der Befugnisse Verweisung aus der Wohnung und Verhängen eines Rückkehrverbotes (in Fällen der häuslichen Gewalt), in der Datenerhebung zur Verbesserung der Eigensicherung und Aufnahme eines neuen Einsatzmittels vorgesehen. Weiterhin wird das Polizeiorganisationgesetz aufgehoben. Fragen der Organisation der Polizei (Struktur) werden künftig im Polizeigesetz geregelt.

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Auszug aus der Stellungnahme der GdP vom 25.02.2004:

1. Wir begrüßen, dass die Polizei im Interesse des Opferschutzes polizeiliche Möglichkeiten erhält, den Betroffenen bis zu einer zivilrechtlichen Entscheidung eine ausreichende Sicherheit zu gewährleisten. Die bisherige Befugnis bis zur Platzverweisung wird jetzt durch Verweisung aus der Wohnung und Aussprechen eines Rückkehrverbotes gesetzlich erweitert. Das schafft auch Rechtsklarheit für die eingesetzten Polizeibeamten.

2. Die Erweiterung bzw. Ergänzung der polizeilichen Befugnisse durch Einführung von Videoüberwachung zur Dokumentation von Anhalte- und Kontrollsituationen kann die Sicherheit der eingesetzten Beamten erhöhen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Zahl von Angriffen auf Polizeivollzugsbeamte werden die Maßnahmen der Eigensicherung der Vollzugsbeamten sinnvoll ergänzt.

3. Der Einführung von Distanz-Elektroimpulsgeräten als Einsatzmittel stimmen wir grundsätzlich zu. Nach unserem Kenntnisstand gibt es jedoch noch keine abschließende Entscheidung der Innenministerkonferenz, dieses Distanz-Elektroimpulsgerät als Einsatzmittel freizugeben. Diese Entscheidung sollte schnellstmöglich herbeigeführt werden.

Der Einsatz des Distanz-Elektroimpulsgerätes sollte nur durch Spezialkräfte der Polizei erfolgen. Sie müssen in der Anwendung dieses Gerätes aus- und fortgebildet werden.

Ein Einsatz dieses Gerätes im Bereich des Wach- und Wechseldienstes wird für unzweckmäßig erachtet. Es würde ein sehr hoher zusätzlicher Aus- und Fortbildungsbedarf bestehen. Die Kolleginnen und Kollegen im Wach- und Wechseldienst führen bereits mehrere Einsatzmittel mit sich. Das Distanz-Elektroimpulsgerät bedarf eines weiteren Holsters und einer Befestigung am Koppel. Dies würde eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit unserer Vollzugsbeamten bedeuten.

4. Die Überführung notwendiger Regelungen des Polizeiorganisationsgesetzes in das Polizeiaufgabengesetz wird aus Sicht der Rechtsklarheit und Vereinfachung begrüßt.


Zu den einzelnen Vorschriften

§ 31 a: Datenerhebung zur Eigensicherung

Absatz 1: In den Durchführungsbestimmungen zum Polizeiaufgabengesetz muss klar definiert werden, wer am darauf folgenden Tag die angefertigten Ton- bzw. Bildaufnahmen löscht bzw. vernichtet.

§ 82: Polizeibeiräte,Mitgliederzahl

Eine effektive und effiziente Aufgabenerfüllung der Polizeibeiräte auf Präsidialebene ist nur schwer vorstellbar. Die GdP fordert die Bildung von Polizeibeiräten auf Schutzbereichsebene, um eine höhere Bürgernähe und territoriale Nähe zu gewährleisten. Wenn der Polizeibeirat ein echtes Bindeglied zwischen Bevölkerung und kommunalen Gebietskörperschaften zur Polizei darstellen soll, ist dieses auf Grund der territorialen Ausdehnung der Polizeipräsidien nicht möglich.

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Die Gewerkschaft der Polizei kritisierte erneut den weiteren Personalabbau bei der Polizei vor dem Hintergrund der Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse entsprechend dem o. g. Gesetzentwurf. Gerade bei einem effektiven Opferschutz und den sich daraus ergebenden administrativen Notwendigkeiten ist ein weiterer Personalabbau kontraproduktiv.
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