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Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Corona-Infektion

Alle Informationen zum Zugang zu FFP2-Masken für Risikogruppen

Mit der "Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2" erhalten alle Risikogruppen kostenfreien Zugang zu FFP2-Masken.

Ein Anspruch besteht grundsätzlich, wenn die/der Heilfürsorgeberechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder bei ihr/ihm eine der folgenden Krankheiten oder Risikofaktoren vorliegen:
  • chronische obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
  • chronische Herzinsuffizienz,
  • chronische Niereninsuffizienz Stadium > 4,
  • Demenz oder Schlaganfall,
  • Diabetes mellitus Typ 2,
  • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
  • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
  • Trisomie 21,
  • Risikoschwangerschaft

Zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis zählen Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigte, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Das Verfahren bei Beihilfe und Heilfürsorge

Nach den Regelungen in dieser Verordnung können die berechtigten Bundesbürger seit dem 6. Januar 12 Masken beziehen. Hierzu werden alle Berechtigten durch ihre jeweilige Krankenversicherung (GVK und PVK) ab Mitte Januar angeschrieben und mit fälschungssicheren Coupons ausgestattet. Dabei soll mit den Lebensälteren und dann rückläufig begonnen werden. Zuerst erhalten Personen > 75 Jahre ihr Schreiben.

Wenn ein Coupon sowie das Schreiben der Krankenversicherung vorgelegt werden, erhält der Versicherte jeweils sechs Schutzmasken. Eine Eigenbeteiligung von 2 Euro ist je Abholung zu zahlen.

Zu beachten ist der unterschiedliche Beginn sowie das unterschiedliche Ende der Gültigkeit der Coupons. Der Erste ist vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 und der zweite vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 gültig.

Nach Informationen unseres Partners PVAG/ SIGNAL IDUNA werden die Krankenversicherten voraussichtlich ab dem 15.01.2021 angeschrieben. Diese Anschreiben werden im Auftrag und nach Vorgabe der Bundesregierung durch die GKV und PKV - und somit auch durch die PVAG/ SIGNAL IDUNA Krankenversicherung - versendet. Dabei werden alle Personen angeschrieben, die im Rahmen der Vorgaben (Ü 60 bzw. mit entsprechenden Diagnosen) bei der PVAG/ SIGNAL IDUNA eine Vollversicherung (stationäre Regelleistungstarif) haben.

Dabei ist unbedeutend, ob der Krankentarif bereits aktiv ist oder sich in Anwartschaft befindet. Damit werden auch die Heilfürsorgeberechtigten über 60 erfasst. Jüngere Heilfürsorgeberechtigte unter 60 werden dann angeschrieben, wenn die o.g. Diagnosen/ Risiken bekannt sind.
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