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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuschussgewährung gemäß § 4 der 2.BesÜV bei überwiegender Ausbildung im Westen

Prüfung der neuen Situation für unsere "Wuppertaler"

Potsdam.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.Juni 2006 entschieden, dass auch diejenigen Kolleginnen und Kollegen Ansprüche auf Zuschusszahlung gemäß § 4 der 2. Besoldungsübergangsverordnung haben, wenn sie Teile der Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet absolvierten, die zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmachten.

Die Gewerkschaft der Polizei hat die aktuelle Rechtsprechung in dieser Frage umfassend geprüft und hinsichtlich der Möglichkeiten für unsere "Wuppertaler" bewertet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner aktuellen Entscheidung (zum Download im Mitgliederbereich abrufbar) doch einige Türen geöffnet hat, die vordem für den entsprechenden Personenkreis noch gänzlich verschlossen waren.

Wir regen für alle Kolleginnen und Kollegen, die mindestens zu 50 % ihre Ausbildung für den F1-Abschluss in Wuppertal absolvierten, an, entsprechende Anträge auf rückwirkende Zahlung des Zuschusses zu stellen.

Das Ministerium wird diesen Anträgen sicher nicht entsprechen. Für die zwangsläufig nötig werdenden Verwaltungsgerichtsverfahren sehen auch wir nur begrenzt Aussichten auf Erfolg. Jedoch kann man unter Betrachtung der Entwicklung der Rechtsprechung Erfolgsaussichten zumindest für den eng begrenzten Personenkreis nicht gänzlich ausschließen.

Wir werden umgehend mit dem MI in Kontakt treten, um das Führen eines Musterverfahrens zu vereinbaren. D.h., dass gegenüber allen Antragstellern der Verzicht auf Einrede der Verjährung (seiner Ansprüche) erklärt werden sollte und nur ein Verfahren bis zur abschließenden Gerichtsentscheidung geführt werden muss.

Die Zusammenfassung unserer rechtlichen Bewertung kann im Mitgliederbereich (sonstige Downloads) abgerufen werden.

Der Musterantrag kann ebenfalls dort (Muster/Anträge) herunter geladen werden.

Euer GdP-Team
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