Praxisgebühr - Beihilfe
Urteil des OVG NW vom 12.November 2007
Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 14. Februar 2008
§ 12 Abs.1 Satz 2 BhV lautet:
Das Bundesministerium des Innern teilte mit seinem Schreiben – D I 5 – 213 112-5/1 – vom 12. Februar 2008 mit, wie zu verfahren sei, wenn das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2007 (Az.: 1 A 995/06) durch das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten bestätigt werden sollte. Danach wird der Eigenbehalt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch das Oberverwaltungsgericht in den Fällen rückwirkend erstattet (ab 12. November 2007), in denen der Eigenbehalt in Abzug gebracht wurde. Die Erstattung kann unabhängig davon erfolgen, ob vorher der Rechtsweg beschritten wurde oder nicht.
Einer vorläufigen Bescheiderteilung, in denen der Eigenbehalt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV in Abzug gebracht wurde oder des Ruhens diesbezüglicher Widersprüche bedarf es daher nicht. Eingelegte Widersprüche werden unter Hinweis auf die o. g. Erstattungsregelung beschieden.
Ungeachtet dessen geht das Bundesministerium des Innern davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV bestätigen wird.
§ 12 Abs.1 Satz 2 BhV lautet:
- Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von 10 Euro je Kalendervierteljahr je Beilhilfeberechtigten und je berücksichtungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen; dies gilt nicht für Aufwendungen nach Satz 3.
Euer GdP-Team