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Pflicht zum Tragen von Namensschildern bleibt vorerst!

OVG Berlin-Brandenburg weist Berufung unserer Musterkläger zurück.

Berlin.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg befasste sich am 5. September 2018 mit den von der Gewerkschaft der Polizei initiierten und unterstützten Verfahren gegen die gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg. Nach 2 Stunden intensiver Erörterung der Sach- und Rechtslage und engagierter Argumentation unserer Klägerin und ihres Rechtsanwaltes wurde letztlich die Berufung zurückgewiesen. Jedoch wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

2013 hatte der damalige Landtag eine Änderung des Polizeigesetzes verabschiedet, dass Polizeivollzugsbeamte Namensschilder bzw. im Rahmen von geschlossenen Einsätzen feste Nummernkombinationen zu tragen haben. Die Gewerkschaft der Polizei hatte in Stellungnahmen und Anhörungen heftige Kritik geübt und so versucht, die Pflicht zum Tragen von Namensschildern und auch der Nummern zu verhindern. Trotz vieler guter Gründe sind wir letztlich am Gesetzgeber gescheitert.

Daraufhin haben wir Klageverfahren gegen die Kennzeichnungspflicht eingeleitet. 2 engagierte Beamte haben mit Unterstützung der GdP so genannte Musterklagen gegen die Namensschilder und die Nummerierung im Rahmen von geschlossenen Einsätzen eingelegt.

Ziel der Verfahren ist es, letztlich eine Verfassungsgerichtsentscheidung zu erhalten. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen. Es sollten erst die verwaltungsrechtlichen Instanzen durchlaufen werden. Ende 2015 hatte das Verwaltungsgericht Potsdam in erster Instanz die Klagen abgewiesen. Die Berufung wurde wegen des grundsätzlichen Charakters des Klageverfahrens zugelassen.

Es bleibt also vorerst dabei, dass unsere Kolleginnen und Kollegen im Dienst grundsätzlich Namensschilder oder in geschlossenen Einsätzen Nummern tragen müssen.

Das Tragen von Namensschildern war 2013 schon falsch. Seitdem hat sich die Situation noch deutlich verschärft. Unsere Kolleginnen und Kollegen werden nicht nur bei Demonstrationen bedroht und beschimpft. Auch bei allgemeinen polizeilichen Handlungen werden die Namen unserer Kolleginnen und Kollegen notiert und Drohungen ausgesprochen wie „Wir wissen, wo du wohnst und wo deine Kinder zur Schule gehen!“

Auch unsere Polizisten haben grundgesetzlich geschützte Rechte. Und der Dienstherr hat eine besondere Fürsorgepflicht.

Es ist also längst überfällig, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung aus 2013 überprüft und Veränderungen vornimmt. Ein variabler Zahlencode - wie in anderen Bundesländern verwendet– genügt dem verfolgten Zweck einer Identifizierung vollkommen und würde letztlich von unseren Kolleginnen und Kollegen auch akzeptiert.

Sowie uns das Urteil inkl. Begründung vorliegt, prüfen wir das weitere Vorgehen. Es geht darum, Revision beim Bundesverwaltungsgericht Ja oder Nein.


Euer GdP Team



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